30.05.2012 -

Bald ist es wieder soweit: Vom 8. Juni bis 1. Juli 2012 ist Fußballeuropameisterschaft in Polen und der Ukraine. Nachfolgend beantworten wir einige arbeitsrechtliche Fragen rund um die EM.

Kein Sonderurlaub für die ganze EM

Echte Fans wollen an möglichst vielen Spielen teilnehmen und die Stadionatmosphäre hautnah erleben. Vorausschauende Arbeitnehmer haben bereits frühzeitig ihren Urlaub geplant und diesen mit dem Arbeitgeber abgestimmt. Das Bundesurlaubsgesetz sieht allerdings keinen unbezahlten Urlaub vor (Sonderurlaub).

Spezielle Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu einzelnen Spielen

Probleme können sich dann ergeben, wenn Arbeitnehmer kurzfristig die Möglichkeit erhalten, ein Spiel persönlich wahrzunehmen (z.B. Karten gewonnen). Im Grundsatz muss der Arbeitgeber den beantragten Urlaub erteilen. Beispiele für Ablehnungsgründe aus dringenden betrieblichen Belangen: Arbeitgeber entsteht durch die Arbeitsbefreiung ein Schaden; hoher Krankenstand oder Kündigung anderer Mitarbeiter führen bereits zu Engpässen; zusätzliche Aufträge bzw. besonders arbeitsintensive Zeit; Saisongeschäft.

Angekündigte Arbeitsunfähigkeit – Fristloser Kündigungsgrund!

Droht ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit für den Fall an, dass ihm kein kurzfristiger Urlaub zum Besuch der Fußball-EM gewährt wird, handelt es sich um einen fristlosen Kündigungsgrund.

Überstunden während der Spiele?

Der Arbeitgeber ist nicht bereits im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt, Arbeitnehmer zu Überstunden heranzuziehen. Das Recht zur Anordnung von Überstunden kann aber selbstverständlich arbeitsvertraglich vereinbart werden oder sich aus kollektiven Regelungen ergeben (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag). Fehlt es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Grundlage, kann ein Arbeitnehmer regelmäßig die Leistung von Überstunden verweigern.

Fußballbegeisterung der Arbeitnehmer schränkt Arbeitgeber nicht ein

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst auch die Befugnis, die Lage der Arbeitszeit einseitig festzulegen. Soweit deshalb nicht arbeitsvertraglich ganz bestimmte feste Arbeitszeiten vereinbart wurden, kann der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts z.B. bestimmte Wechselschichten anordnen. Fußballbegeisterung auf Seiten des Mitarbeiters muss von dem Arbeitgeber jedoch nicht bei der Ausübung des Weisungsrechts beachtet werden.

Schichtwechsel während der EM und Kurzarbeit

Besteht im Betrieb Schichtarbeit und verlangt der Mitarbeiter von dem Arbeitgeber in eine andere Schicht umgesetzt zu werden, um die Fußballspiele ansehen zu können, muss der Arbeitgeber dieser Forderung nicht nachkommen.

Fußball im Radio während der Arbeitszeit

Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit eine Live-Reportage zu einem Turnierspiel hören, erfüllen regelmäßig dennoch ihre Arbeitspflicht. Radio hören ist also regelmäßig erlaubt. Wird hingegen die Arbeitsatmosphäre durch das Radiohören gestört, sind die Kollegen durch das Radiohören beeinträchtigt oder werden sogar Kunden des Arbeitgebers mit der Live-Reportage konfrontiert, kann das Radiohören untersagt werden.

Fernsehen am Arbeitsplatz

Ein Anspruch auf fernsehen während der Arbeitszeit besteht demgegenüber grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer verfolgt mit den Augen das Spiel auf dem Bildschirm und ist dadurch gehindert, sich seiner übertragenen Arbeit zu widmen und seine Arbeitspflicht zu erfüllen. Das Recht auf Fernsehen am Arbeitsplatz ist daher grundsätzlich abzulehnen.

Live-Ticker Internet

Auch hier gilt: Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit anderen Tätigkeiten nachgehen, verletzten ihre Arbeitspflicht. Dabei kann bei der Nutzung eines Live-Tickers allgemein auf die zur unerlaubten privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Ausführlich dazu Besgen/Prinz, Handbuch Neue Medien und Arbeitsrecht). Selbst wenn der Arbeitgeber private Internetnutzung erlaubt hat, umfasst diese Erlaubnis jedoch nicht eine ausschweifende Internetnutzung während der Arbeitszeit. Davon wird man aber ausgehen können, wenn der Arbeitnehmer ein komplettes Fußballspiel während der Arbeitszeit am Live-Ticker verfolgt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter jedenfalls abzumahnen und in krassen Fällen (z.B. mehrere Spiele hintereinander) sogar ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen.

Betriebliches Alkoholverbot

Im Allgemeinen besteht kein absolutes Alkoholverbot. Wohl aber besteht für jeden Arbeitnehmer die Verpflichtung, seine Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Wege des Direktionsrechts ein konkretes Alkoholverbot auszusprechen, bspw. wenn nach einem Spielerfolg der deutschen Mannschaft ausgelassen im Betrieb während der Arbeitszeit gefeiert werden sollte.

Alkoholkontrollen durch den Arbeitgeber

Grundsätzlich gilt: Alkoholkontrollen können aufgrund einseitiger Anordnung des Arbeitgebers gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht durchgeführt werden. Voraussetzung eines jeden betrieblichen Alkoholtests ist daher die Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers in die konkrete Kontrolle.

Umgang mit alkoholisierten Arbeitnehmern

Hat der Arbeitgeber Anzeichen für alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, kann und sollte die weitere Arbeitsleistung unterbunden und der Arbeitnehmer aus dem Betrieb verwiesen werden. Dies gebietet auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Für diesen Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer dann keinen Vergütungsanspruch. Aber: Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Es empfiehlt sich daher, die Symptome zu dokumentieren und die Beweislage zu sichern.

Verlassen des Arbeitsplatzes

Verlassen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, um Fußballspiele anzusehen, handelt es sich um einen klaren Fall von Arbeitsverweigerung. Dieser muss zunächst abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Fazit

Die Fußball-EM suspendiert nicht die Arbeitspflicht der einzelnen Arbeitnehmer. Generell gelten keine Ausnahmen von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Dies gilt vor allem für das spontane Freizeitbekunden einzelner Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber grundsätzlich nicht nachkommen muss. Verstößt der Arbeitnehmer dennoch gegen seine Pflichten muss er mit der gelben Karte des Arbeitsrechts, der Abmahnung, rechnen, in krassen Fällen sogar mit der roten Karte der fristlosen Kündigung.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

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  • Fachanwalt für Arbeitsrecht

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