01.07.2012

Verstoßen Arbeitgeber gegen das Verbot einer Benachteiligung aus Gründen „der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ können die benachteiligten Beschäftigten (inklusive Bewerbern) Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen geltend machen.

Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG:

„(1) 1Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) 1Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.“

Zur Geltendmachung der Ansprüche sieht § 15 Abs. 4 AGG eine zweimonatige Frist vor:

„(4) 1Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. 2Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.“

Entscheidung des BAG

Das BAG hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arbeitgeber eine Stellenausschreibung in altersdiskriminierender Form vorgenommen hat, da er Arbeitnehmer im Alter von 18 bis 35 Jahren suchte. Eine 41-jährige Bewerberin erhielt am 19. November 2007 eine telefonische Absage. Am 29. Januar 2008 erhob sie eine Klage zur Durchsetzung ihrer Schadensersatz- bzw. Entschädigungsforderungen. Ihre Klage hatte in erster und zweiter Instanz und nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das BAG stellte fest, dass sich die Frist des § 15 Abs. 4 AGG auf alle Ansprüche bezieht, die auf eine Diskriminierung im Sinne des AGG gestützt werden. Die am 29. Januar 2008 erhobene Klage habe die zweimonatige Frist nicht gewahrt, da die Klägerin bereits am 19. November 2007 telefonisch über die Absage informiert worden sei.

Hinweise für die Praxis

1. Machen Bewerber Ansprüche aus einer Benachteiligung im Rahmen von Bewerbungsverfahren geltend, beginnt die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche mit dem Zugang der Ablehnungsentscheidung. Die Ablehnung muss nicht schriftlich erklärt werden. Auch eine telefonische Mitteilung ist ausreichend, grundsätzlich aus Beweisgründen aber nicht zu empfehlen.

2. An die zweimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung schließt sich nach § 61b Abs. 1 ArbGG eine dreimonatige Klagefrist an. Beide Fristen werden gewahrt, wenn der Beschäftigte/Bewerber unmittelbar eine Klage einreicht und dem Arbeitgeber diese Klage innerhalb der zweimonatigen Frist zugestellt wird.

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