05.07.2012

Auch ein Ehevertrag, der eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vorsieht, kann nach der Unterhaltsreform nachträglich abgeändert werden. Die Zahlungen können dann befristet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Januar 2012, Az. XII ZR 139/09.

Zum Fall:

Der Ehemann begehrte die Abänderung eines Ehevertrages, mit welchem er sich dazu verpflichtet hatte, an seine Ehefrau lebenslang Unterhalt zu zahlen. Der Ehevertrag stammte aus dem Jahre 1996. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes war in dem Vertrag nicht festgelegt, sondern sollte anhand konkreter Vorgaben berechnet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied im Jahre 2005 über die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes. Der Ehemann begehrte nach der Unterhaltsreform vom 1. Januar 2008 mit einer Abänderungsklage eine Herabsetzung und Befristung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts. Sowohl das Amtsgericht Frankfurt – Familiengericht – als auch das OLG Frankfurt haben ihn zur weiteren Unterhaltszahlung an seine Ehefrau verpflichtet. Hiergegen hat der Ehemann Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.

Die Entscheidung:

Der BGH entschied, dass der Ehemann sich nach der seit dem 1. Januar 2008 geänderten Rechtslage auf die neugeschaffene Möglichkeit der Befristung und/oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes berufen kann. Eine nachträgliche Anpassung ist danach grundsätzlich möglich. Dabei kann sich der Ehemann auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1996 musste er angesichts einer über 20-jährigen Hausfrauenehe mit Betreuung zweier Kinder davon ausgehen, dass er aus damaliger Sicht gesetzlich dazu verpflichtet war, lebenslang Unterhalt zu zahlen. Aus diesem Grunde geht der BGH davon aus, dass die lebenslange Unterhaltsverpflichtung nicht derart mit den übrigen Regelungen des Vertrages verzahnt war, dass diese unumstößlich ist. Sie kann daher an die geänderte Rechtslage bzw. Rechtsprechung angepasst und nachträglich befristet werden.

Der BGH hat den Fall an das OLG Frankfurt zurückverwiesen, welches nun endgültig entscheiden muss.

Fazit:

Wenn eine Unterhaltsvereinbarung in einem Ehevertrag lediglich eine ohnehin bestehende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung beinhaltet, so ist, wenn sich die Rechtslage oder die höchstrichterliche Rechtsprechung im Nachhinein ändert, eine Abänderung des Ehevertrages möglich. Möchten die Ehegatten eine von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht losgelöste Verpflichtung vereinbaren, so müssen sie dies in ihrem Ehevertrag deutlich machen.

Autorin

Bild von  Marie Baronin v. Maydell
Partnerin
Marie Baronin v. Maydell
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
Ihre Ansprechpartnerin für
  • Ehescheidung inkl. Folgesachen
  • Unterhalt
  • Zugewinnausgleich/
    Vermögensauseinandersetzung
  • Kindschaftssachen
  • Internationales Familienrecht inkl. internationale Kindesentführungen nach dem HKÜ
  • Erbrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen