Die Preisvorschriften des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) gelten grundsätzlich auch dann, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel von einer Versandapotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an Endverbraucher in Deutschland abgegeben werden. Das hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes am 22.08.2012 in Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen: GmS-OGB 1/10).
Damit wurde die Praxis der niederländischen Internet-Apotheke „Europa-Apotheek“ für unzulässig erklärt, auf die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel an Endverbraucher in Deutschland Boni von bis zu 15 € pro Packung zu gewähren.
Über die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch auf den Versandhandel aus dem EU-Ausland nach Deutschland anwendbar ist, bestand Meinungsverschiedenheit zwischen zwei Senaten des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts, so dass der – nur selten tätig werdende – Gemeinsame Senat anzurufen war.
Er entschied, dass die einschlägigen Bestimmungen in § 78 Abs. 1 und 2 AMG auch ausländische Versandapotheken beim Handel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln nach Deutschland binden, und verneinte gleichzeitig einen Verstoß der deutschen Vorschriften gegen EU-Recht. Für die Apotheken in Deutschland ist der Beschluss von großer Bedeutung.
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