26.08.2012 -

Im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung zur Entstehung von Urlaubsansprüchen Langzeitkranker waren bisher die Fragen unbeantwortet, ob auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen und nach welcher Zeit diese Urlaubsansprüche verfallen. Beide Fragen hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 7. August 2012 beantwortet:

Entstehen von Urlaubsansprüchen im ruhenden Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst fest, dass in einem Arbeitsverhältnis auch dann Urlaubsansprüche entstehen, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund ruht.

Verfall von Urlaubsansprüchen: 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres

Weiterhin stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die Urlaubsansprüche von Langzeitkranken jeweils 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Dies bedeutet, dass Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2010 mit Ablauf des 31. März 2012 verfallen sind. Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2011 verfallen bei Langzeitkranken zum 31. März 2013. Das Bundesarbeitsgericht begründet diese Entscheidung mit der Vorschrift des § 7 Abs. 3 S. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), die bei einer Übertragung von Urlaubsansprüchen aus dem Urlaubsjahr in das nächste Jahr sinngemäß einen Verfall der Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des Folgejahres regelt. Das Bundesarbeitsgericht legt die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahingehend aus, dass sie auch für die Urlaubsansprüche Langzeitkranker eine Verfallregelung beinhalte; der Verfall aber nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern zum 31. März des zweiten Folgejahres eintrete.

Aus der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung lässt sich die Begründung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht umfassend entnehmen. Es bezieht sich lediglich andeutungsweise auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011, über die wir in unserer News vom 1. Dezember 2011 berichtet hatten. Dogmatisch ist die Auslegung des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG durch das Bundesarbeitsgericht nur schwer nachvollziehbar, da ihr klarer Wortlaut die Regelung einer 15-monatigen Verfallfrist nicht beinhaltet. Grundsätzlich hätte es daher einer Regelung durch den Gesetzgeber bedurft. Dennoch ist die Entscheidung in dem Sinne zu begrüßen, als dass offene Fragen nun endlich beantwortet sind, der Verfall der Urlaubsansprüche klar begrenzt wurde und Arbeitgeber nicht weiter mit einer jahrelangen Aufsummierung der Urlaubsansprüche von Langzeitkranken rechnen müssen.

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