11.09.2012 -

Informierte Kreise hatten es kommen sehen, einige Tage zuvor verdichteten sich die Gerüchte dann massiv. Dennoch hatte es etwas von Nacht- und Nebelaktion, was der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 06.09.2012 beschloss: Sofortiger Zulassungsstopp für neun Arztgruppen!

Betroffen sind die bisher noch von keinen Zulassungsbeschränkungen erfassten Kinder- und Jugendpsychiater, Physikalische- und Rehabilitationsmediziner, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten, Neurochirurgen, Humangenetiker, Laborärzte, Pathologe und Transfusionsmediziner. Anträge auf Neuzulassung dieser Fachgruppen werden ab sofort nicht mehr bearbeitet, sondern bis zum 01.01.2013 zurückgestellt. Dann gilt für sie aber ebenfalls die Bedarfsplanung, so dass in „überversorgten“ Zulassungsbezirken die Erteilung einer Zulassung dann ausgeschlossen ist.

Den Hintergrund des Beschlusses vom 06.09.2012 bringt die Presseerklärung des G-BA auf den Punkt. Erläutert wird dort nicht nur der eben skizzierte Inhalt, sondern auch:

„(…) Die Übergangsregelung gilt unmittelbar und bleibt bis zum 1. Januar 2013 in Kraft. Sie verhindert, dass kurzfristig alle zulassungswilligen Ärztinnen und Ärzte der oben genannten Fachgruppen durch die Landesausschüsse zugelassen werden müssen, ohne dass auf eine dadurch möglicherweise künftig entstehende regionale Überversorgung Rücksicht genommen wird.

Der G-BA hat begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass mit Bekanntwerden seiner Absicht zur Beplanung bisher unbeplanter Arztgruppen ein nicht sachgerechter Anstieg von Zulassungsanträgen zu verzeichnen sein könnte. Eine solche Entwicklung soll mit der nun getroffenen Entscheidung verhindert werden (…)

 Es gibt aktuelle Hinweise für eine überproportionale Zunahme von Zulassungsanträgen bei bestimmten Arztgruppen. Eine entsprechende Entwicklung konnte zuletzt bei der Einführung der Bedarfsplanung nach dem Gesundheitsstrukturgesetz im Jahr 1993 beobachtet werden.

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz hatte dem G-BA eine grundlegende Reform der Bedarfsplanung für Ärzte bis zum 1. Januar 2013 aufgetragen. Die neue Richtlinie wird in weiten Teilen fristgerecht zum Jahreswechsel in Kraft treten. Die Neufassung betrifft im Wesentlichen die Bestimmung neuer Planungsbereiche, die Definition von Arztgruppen sowie die Festlegung der korrespondierenden Verhältniszahlen. Um Rechtsklarheit herzustellen, wurde die Entscheidung über die Regelungen zu den betroffenen Arztgruppen zum 31. Dezember 2012 in Aussicht gestellt (…).

Der heute getroffene Beschluss gilt auch für Anträge auf die Genehmigung von Anstellungen der genannten Arztgruppen in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten. Er wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 6. September 2012 in Kraft.

Die betroffenen Arztgruppen sind selbstredend „not amused“ und bemängeln das Fehlen einer Übergangsregelung. Juristisch betrachtet dürfte das Vorgehen des G-BA allerdings schwerlich zu kippen sein. Das Bundessozialgericht hatte bereits im Jahre 2007 (Urteil vom 17.10.2007, Az. B 6 KA 31/07 R) rückwirkende Regelungen der Bedarfsplanung in bestimmten Konstellationen für zulässig erklärt. Da das BSG durchaus nicht selten auch die praktischen Folgen seiner Rechtsprechung für das Funktionieren „des Systems“ zu berücksichtigen scheint, werden voraussichtlich alle betroffenen Ärztinnen und Ärzte mit diesem „Notbremsebeschluss“ des G-BA leben müssen.

Der Beschluss macht aber für alle, nicht nur die vom Moratorium betroffenen Fachgruppen deutlich: zum 01.01.2013 stehen durchgreifende Veränderungen an.

Rückblick

Mit Wirkung zum 01.01.2012 trat das GKV-Versorgungsstrukturgesetz in Kraft. So manche größere und kleinere Innovation soll seitdem die Versorgung verbessern. Zu nennen sind z.B. die Aufhebung der Residenzpflicht, Änderungen in der Honorarverteilung, Flexibilisierung im Zusammenhang mit der Handhabe von Zulassungen, gerade bei angestellten Ärzten und Modifikationen der MVZ-Zulassungsvoraussetzungen. Nicht alle im Versorgungsstrukturgesetz getroffenen Regelungen sind aber bereit in Kraft.

Mit dem 01.01.2013 nährt sich nun das nächste Datum, welches erhebliche Veränderungen bringen wird. Der G-BA hatte dies in seiner Presseerklärung zum Beschluss vom 06.09.2012 bereits angedeutet. Das Moratorium habe ja gerade den Zweck, nicht bis zum 01.01.2013 Fakten entstehen zu lassen, die die dann in Kraft treten sollenden Neuregelungen direkt wieder konterkarieren. Was ist zum 01.01.2013 zu erwarten?

Bedarfsplanung

Der G-BA hat gem. § 101 SGB V zum 01.01.2013 die Bedarfsplanung zu überarbeiten. Im Gegensatz zu Flughafeneröffnungsterminen oder den Konkretisierungen der spezialärztlichen Versorgung gem. § 116b SGB V wird dieser Termin auch eingehalten werden können. Die Planungsbereiche sind dann so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird, wobei dem G-BA ein sehr weiter und flexibler Handlungsspielraum eingeräumt wird. In die Bedarfsplanung sollen dann alle ärztlichen Fachdisziplinen einbezogen werden. Über den zu erwartenden Inhalt der Bedarfsplanungsrichtlinie ist bislang leider wenig bekannt. Klar ist aber: die Planungsbereiche können kleiner werden und müssen sich keineswegs an den Grenzen von Bezirken, Kreisen oder Städten orientieren. Planungsbezirke müssen auch nicht für alle Fachgruppen gleich groß sein. Gerade in Ballungszentren wie Berlin wird davon auszugehen sein, dass die Bedarfsplanung wieder kleinräumiger wird.

Nachbesetzungsverfahren und die Weitergabe von Praxen

Spannend und im Einzelfall unerfreulich können auch Regelungen im Recht der Nachbesetzung von Praxen sein, die zwar bereits im Gesetz stehen, aber erst zum 01.01.2013 in Kraft treten. Bislang gilt uneingeschränkt: Im gesperrten Planungsbezirk kann ein Arzt, der seine Praxis abgeben möchte, diese bei der KV zur Ausschreibung bringen, die sodann das Nachbesetzungsverfahren (§ 103 Abs. 4 SGB V) einleitet. Der Zulassungsausschuss wählt unter den eingegangenen Bewerbern dann den „geeigneten“ Nachfolger für die Praxis aus.

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wird dann aber eine Entscheidung des Zulassungsausschusses vorangehen, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird, oder ob dies „aus Versorgungsgründen“ nicht erforderlich ist. Dann kann der Zulassungsausschuss das Nachbesetzungsverfahren ablehnen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Praxis von einem Ehegatten, Lebenspartner oder einem Kind des bisherigen Vertragsarztes fortgeführt werden soll. Ebenso gilt dieses Privileg, wenn ein Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes ist oder ein Gemeinschaftspraxispartner des „Abgebers“ ist.

Hält der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung für nicht erforderlich und lehnt diese ab, hat die KV dem Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Gegen einen solchen Beschluss des Zulassungsausschusses ist dann übrigens kein Widerspruch zum Berufungsausschuss möglich, es muss direkt geklagt werden. Die Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung.

Noch einmal zu den Bewerbungen von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern etc. bei denen ja die Vorprüfung des Zulassungsausschusses, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen ist, entfällt. Bewirbt sich also ein solch privilegierter Kandidat, wird die Praxis aber nicht automatisch mit diesem nachbesetzt. Es kann dann das Nachbesetzungsverfahren vom Zulassungsausschuss nur nicht verhindert werden. Am Nachbesetzungsverfahren können sich dann aber wieder alle Interessenten, also auch außenstehende Bewerber beteiligen.

Zwischen den Bewerbern muss der Zulassungsausschuss eine „normale“ Auswahlentscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien treffen. Dann kann es aber leicht grotesk werden. Kommt der Zulassungsausschuss  nämlich zu dem Ergebnis, dass doch ein anderer Bewerber als ein privilegierter (z.B. Kind, Ehegatte etc.) auszuwählen wäre, kann er die Nachbesetzung dann dennoch unter Verweis auf die Versorgungsgründe ablehnen.

Die Intention des Gesetzgebers ist klar. Nur dann, wenn wirklich ein privilegierter Nachfolger die Praxis fortführt, soll das auch obligatorisch sein. Eventuellen Umgehungsgeschäften, wie z.B. der Anstellung eines Arztes kurz vor Übertragung der Praxis, möchte man vorbeugen. Dennoch erscheint die Regelung nicht überzeugend. Zufallsergebnisse erscheinen vorprogrammiert. Würde sich nur ein Bewerber, nämlich der privilegierte, bewerben, wäre die Praxis sicher weiterzugeben. Kämen weitere Bewerber hinzu, die zwar nicht privilegiert, aber im Sinne des Gesetzes trotzdem besser geeignet wären, wäre die Nachbesetzung wieder abzulehnen. Ein Kind oder Ehegatte des abgebenden Vertragsarztes wird also in dem Moment unruhig werden müssen, wenn weitere Bewerber erscheinen.

Verlegung des Vertragsarztsitzes

Die zum 01.01.2013 in Kraft tretende neue Bedarfsplanung wird auch Auswirkung auf die Möglichkeit des Vertragsarztes haben, seine Praxis zu verlegen. Seit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes regelt die Zulassungsverordnung kurz und knapp (§ 24 Abs. 7): „Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.“ Früher war § 24 der Zulassungsverordnung als konkreter Anspruch des Vertragsarztes formuliert, den der Zulassungsausschuss nur ausnahmsweise ablehnen durfte. Die Änderung macht deutlich, dass auch bei Verlegung eines Vertragsarztsitzes innerhalb eines gesperrten Planungsbereichs lokale Besonderheiten zur Versagung der Genehmigung führen können. Es bedarf also keiner prophetischer Gaben: Praxisumzüge werden nicht einfacher werden. Mit Nacht- und Nebelmoratorien ist hier aber immerhin wohl nicht zu rechnen.

 

 

Lorbeerkranz

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