04.10.2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2012 – II ZR 256/11 – zu der Frage Stellung, ob ein Geschäftsführer einer „Unternehmergesellschaft“ für die Verbindlichkeiten persönlich einzustehen hat, wenn die Gesellschaft im Geschäftsverkehr unzutreffend den Rechtsformzusatz „GmbH“ führt.

Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter Werkleistungen. Der Beklagte gründete am 2. Februar 2009 eine „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ mit einem Stammkapital in Höhe von 100,00 €. Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Unternehmergesellschaft.

Die Gesellschaft trat aber offenbar unter der Bezeichnung „H – GmbH u.G. (i.G), M H…“ im Geschäftsverkehr auf. Unter dieser Bezeichnung schloss der Kläger mit der Gesellschaft einen Werklieferungsvertrag. Die „Gesellschaft“ erbat von dem Kläger einen Kostenvorschuss, wobei als Kontoinhaber eine „HM – GmbH, u.g.“ genannt war.

Die Arbeiten wurden erfolglos abgebrochen. Der Kläger begehrte Schadensersatz von dem Beklagten persönlich.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Kläger nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung für den Schadensersatz hafte, wenn die Gesellschaft als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ den Rechtsformzusatz „GmbH“ führt.

Der BGH nahm eine solche Haftung an. Gemäß § 4 GmbHG hat die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständlich und anerkannte Abkürzung – GmbH – zu enthalten. Gemäß § 5a GmbHG muss eine Unternehmergesellschaft abweichend von der Vorschrift im § 4 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Die Gesellschaft, die der Beklagte im Rechtsverkehr vertrat, führte allerdings die Bezeichnungen „H – GmbH u.G. (i.G.)“ bzw. „HM – GmbH, u.g.“. Der Beklagte trat daher für eine Gesellschaft auf, die im Rechtsverkehr als „GmbH“ dargestellt wurde. Der Rechtsverkehr konnte daher – so der BGH – darauf vertrauen, dass jedenfalls bei Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ein „Haftungsfond“ in Höhe von 25.000,00 € vorhanden war. Die Bezeichnungen „u.G.“ sowie „u.g.“ sind unzutreffend und letztlich irreführend. Die vom Gesetz vorgegebene Abkürzung lautet „UG“.

Diese Rechtsscheinhaftung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass Vertragspartner bei einer GmbH nur bei der Eintragung einer GmbH von einem Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000,00 € ausgehen können, dagegen nicht bei einer GmbH die schon am Geschäftsverkehr teilnimmt. Die GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000,00 € sowie den gesetzlichen Kapitalerhaltungsregeln sei für den Rechtsverkehr mit einer „größeren Seriosität“ verbunden als eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Der Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ stelle eine Warnfunktion an dem Geschäftsverkehr dar, dass die Gesellschaft mit einem minimalen Stammkapital – wie in der Entscheidung in Höhe von 100,00 € – an dem Rechtsverkehr teilnimmt. Wenn der Beklagte die „Seriosität“ der GmbH in Anspruch nehme und zugleich den Rechtsverkehr über die „wahre“ Gesellschaftsform (Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) täusche, hafte er persönlich.

Die Haftung sei auch als Außenhaftung ausgestaltet und nicht als Innenhaftung, auf Grund dessen der Geschäftsführer die Gesellschaft mit einem Stammkapital von mindestens 25.000,00 € auszustatten hat. Der handelnde Geschäftsführer, der den Rechtsschein einer GmbH gesetzt habe, haftet neben dem Unternehmensträger als Gesamtschuldner.

Offenlassen konnte der BGH dagegen den Umfang der Haftung. Der vom Kläger begehrte Schadensersatz in Höhe von zunächst 14.589,49 € lag unter der Differenz zwischen dem garantierten Stammkapital einer GmbH in Höhe von 25.000,00 € sowie dem tatsächlichen Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 100,00 €. Es müsse daher nicht entschieden werden, ob ein Geschäftsführer auch über ein Stammkapital von 25.000,00 € hinaus haftet.

Fazit: Die Rechtsscheinhaftung eines Geschäftsführers, der den Rechtsverkehr über die tatsächliche Gesellschaftsform täuscht, entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH. Das Ergebnis – die persönliche Haftung des Geschäftsführers – war daher abzusehen. Die persönliche Außenhaftung des Geschäftsführers – anstelle einer Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft – liegt ebenfalls auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Der Handelnde tritt neben den Unternehmensträger als weiterer Schuldner. Ungeklärt bleibt allerdings der Umfang der Haftung eines Geschäftsführers. Der BGH konnte es letztlich offenlassen, ob die persönliche Haftung des Geschäftsführers über die Differenz zwischen dem garantierten Stammkapital von 25.000,00 € sowie dem tatsächlichen Stammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hinausgeht oder auf diese Differenz beschränkt bleibt. Richtigerweise sollte die Haftung auf diese Differenz begrenzt sein. Der Handelnde erzeugt den Rechtsschein, dass eine GmbH der Unternehmensträger ist. Der Rechtsschein einer unbegrenzten persönlichen Haftung wird dagegen nicht erzeugt. Ansonsten wäre der Rechtsverkehr bei der Rechtsscheinhaftung besser gestellt als wenn der handelnde Geschäftsführer „zutreffend“ für eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 € gehandelt hätte.

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