07.10.2012

Strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) als vorteilhafte Alternative?

Seit dem 03.10.2012 steht nun fest, dass das Steuerabkommen Schweiz von Seiten der Schweiz in Kraft treten könnte. Das Referendum schweizer Bürger, mit dem das Steuerabkommen in der Schweiz im Wege der Volksabstimmung noch hätte kippen können, ist laut Medienberichten nicht zustande gekommen. Die erforderlichen 50.000 Unterschriften konnten auf schweizer Seite nicht zusammengebracht werden. Nun „hängt“ es also an der Bundesrepublik Deutschland. Bundesfinanzminister Schäuble, die Vertreter der Fraktionen im Deutschen Bundesrat und die Vertreter des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sind nachwievor uneins[1]. Somit ist nachwievor offen, zu welchem Ergebnis die erhöhte Frequenz des Schlagabtausches der vergangenen Wochen führen wird. Kommt das Steuerabkommen mit der Schweiz doch noch nach Zustimmung des Bundesrats zustande, so ergeben sich die im Folgenden dargestellten Konsequenzen. Bleibt die Zustimmung des Bundesrats in Deutschland aus, so steht nach aller Wahrscheinlichkeit eine weitere Zunahme von Steuer-CD Käufen zu erwarten.

Deutsche Steuerpflichtige, die über bisher unversteuerte Kapitalkonten in der Schweiz verfügen, sollten sich kurzfristig Gedanken darüber machen, ob und wenn ja, wie zu agieren ist. Zum einen stellt sich die Frage, ob man weiterhin die Rangelei der Fraktionen in Deutschland abwarten und das Risiko eingehen will, gegebenenfalls – würde das Steuerabkommen in Kraft treten – nicht mehr rechtzeitig vor Inkrafttreten handeln zu können. Schweizer Banken benötigen in der Regel bis zu drei Monate Bearbeitungszeit für die Erstellung der erforderlichen Erträgnisaufstellungen. Zum anderen stellt sich die ganz grundsätzliche Frage, ob eine Besteuerung nach dem Steuerabkommen für den Betroffenen, sollte es tatsächlich in Kraft treten, überhaupt von Vorteil sein kann. Nach den ersten Berechnungen der Beraterschaft, dürfte die Nachversteuerung im Wege der strafbefreienden Selbstanzeige im Vergleich zu der Versteuerung nach den Steuersätzen des Steuerabkommens (sog. Einmalzahlung i.S.d. Art. 7 des Steuerabkommens) steuerlich günstiger sein.

Aus diesem Grunde; noch einmal zusammenfassend zum geplanten Steuerabkommen:

Änderungsprotokoll vom 05.04.2012

Deutschland und die Schweiz haben am 05.04.2012 noch einmal einige Veränderungen des am 21.09.2011 vereinbarten Steuerabkommens vorgenommen. Tritt das Steuerabkommen mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft, so gilt Folgendes:

•  Schweizerische Bankverbindung in der Zeit vom 31.12.2010 bis einschließlich zum 01.01.2013:

Das Steuerabkommen in der Fassung vom 05.04.2012 erfasst das Kapitalvermögen, das in der Schweiz in der Zeit vom 31.12.2010 bis einschließlich zum 01.01.2013 verwaltet worden ist. Das Kapitalvermögen muss also sowohl am 31.12.2010 als auch zum Zeitpunkt des (geplanten) Inkrafttretens des Steuerabkommens am 01.01.2013 bei mindestens einer Bank in der Schweiz verwaltet worden sein.

   Steuersatz:

Das Änderungsprotokoll vom 05.04.2012 sieht nun Steuersätze für die Einmalzahlung von mindestens 21 % bis maximal 41 % des Vermögensstammes vor.

Nach den aktuellen Modellberechnungen steht zu vermuten, dass die meisten Kunden eine Einmalzahlung in Höhe von 20 % bis zu 25 % des relevanten Kapitals leisten müssen.

Das sog. relevante Kapital besteht aus dem Kapitalbestand des schweizerischen Bankkontos, der entweder am 31.12.2010 oder aber am 31.12.2012 zu Buche stand. Maßgeblich ist grundsätzlich der höhere dieser beiden Kapitalbeträge. Ist der Kapitalbestand am 31.12.2012 höher als derjenige am 31.12.2010, so ist das relevante Kapital grundsätzlich auf das 1,2-fache des Kapitalbestandes am 31.12.2010 begrenzt. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Wertzunahme auf Wertsteigerungen oder auf Zuflüsse zurückzuführen ist, die frühere Abflüsse kompensiert haben. Auf diesem Wege will man verhindern, dass deutsche Bankkunden ihr unversteuertes Vermögen aus anderen Finanzplätzen der Schweiz zusammenfassen und zu einem vergleichsweise moderaten Satz auf angenehmer Basis legalisieren können.

•    Künftige Kapitalerträge, die mit Hilfe des in der Schweiz verwalteten Kapitalvermögens erzielt werden:

Für künftige Kapitalerträgesoll die Möglichkeit bestehen, diese durch eine anonyme Abgeltungssteuer in Höhe des deutschen Abgeltungssteuersatzes von 26,375 % zu versteuern.

Die ursprüngliche Fassung des Steuerabkommens vom 21.09.2011 sah vor, dass zu den der anonymen Abgeltung unterfallenden Kapitalerträgen auch Zinseinkünfte zu zählen sind. Da man eine Kollision mit der sog. EU-Zinsrichtlinie befürchtete, ist dies nun geändert worden. Die EU-Zinsrichtlinie sieht vor, dass für nichtansässige Zinsgläubiger ein anonymer Quellenabzug in Höhe von 35 % oder eine Meldung der Zinseinkünfte an den Ansässigkeitsstaat vorzunehmen ist. Das Steuerabkommen in der Fassung vom 21.09.2011 wäre dahinter zurückgeblieben.

•    Amtshilfeersuchen zur Kontrolle:

Das Steuerabkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 05.04.2012 sieht eine Erhöhung der Anzahl der maximal zulässigen Auskunftsersuchen von 999 auf 1.300 Fälle vor. Tritt das Steuerabkommen in Kraft, so ist Deutschland zukünftig berechtigt, innerhalb von zwei Jahren 1.300 Auskunftsersuchen an die Schweiz zu richten.

Deutschland und die Schweiz beabsichtigen darüber hinaus, das Kontrollinstrument des Auskunftsersuchens im Wege der Änderung des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz (DBA Schweiz) zu ergänzen und zu verschärfen.

Artikel 26 DBA Schweiz sieht die wechselseitige Befugnis vor, den jeweils anderen Staat in steuerlichen Angelegenheiten um Auskunft zu ersuchen. Diese Regelung soll verschärft und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Auskunftsersuchens erheblich herabgesetzt werden. Derzeit muss Deutschland ein Auskunftsersuchen an die Schweiz sehr umfangreich begründen. Oftmals stellt sich für die deutschen Finanzbehörden das Problem, die Identität des Steuerpflichtigen und das in der Schweiz verwaltete Konto im Rahmen des Auskunftsersuchens nicht ausreichend konkret benennen zu können. Insbesondere diesbezüglich stehen Vereinfachungen zu erwarten. Allerdings sieht das Steuerabkommen (nur) vor, dass Deutschland der schweizerischen Behörde die Identität der in Deutschland steuerpflichtigen Personen durch Nennung von Namen und Adresse, Geburtsdatum sowie der ausgeübten Tätigkeit anzugeben hat. Nicht erforderlich ist die Angabe der schweizerischen Bank, bei der die Kontoverbindung bestehen könnte.

•    Kapitalvermögen aus Erbschaften:

Das Änderungsprotokoll vom 05.04.2012 sieht auch die Besteuerung des in der Schweiz verwalteten Kapitalvermögens in Erbfällen vor. Das Steuerabkommen in der Fassung vom 21.09.2011 enthielt derartiges noch nicht.

Gemäß Art. 31 des Steuerabkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 15.04.2012 ist die schweizerische Bank dazu verpflichtet, das Konto eines verstorbenen Kunden zu sperren, sobald sie von dessen Tod Kenntnis erlangt hat. Die Regelung soll auf alle Todesfälle, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens (voraussichtlich 01.01.2013) eintreten, anwendbar sein.

Wird die schweizerische Bank von den Erben des verstorbenen Kunden nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Todes des betroffenen Kunden schriftlich ermächtigt, die Identität des verstorbenen Kunden und den Kontostand zum Zeitpunkt des Todes den zuständigen Behörden zu melden, so soll die schweizer Bank, hat sie Kenntnis von dem Tod ihres Kunden erlangt, eine Steuer in Höhe von 50 % erheben. Bemessungsgrundlage soll das zum Zeitpunkt des Todes bei der schweizer Bank verbuchte Vermögen des Verstorbenen sein. Die Erben erhalten sodann (zeitgleich) von der Bank eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer. Mit Hilfe dieser Bescheinigung können sie den von der schweizer Bank einbehaltenen Steuerbetrag im Rahmen der Veranlagung zur deutschen Erbschaftsteuer zurückerstattet verlangen, sofern dieser die deutsche Erbschaftsteuerlast der Höhe nach überschreitet. Verzichtet der Erbe auf die Offenlegung der Erbschaft in Deutschland, so soll der Erbschaftsteueranspruch Deutschlands mit der Zahlung von 50 % des bei der schweizerischen Bank verbuchten Vermögenswertes abgegolten sein.

Für die Mehrzahl der Erbschaftsteuerfälle dürfte die Abgeltung durch die schweizerische Bank in finanzieller Hinsicht nachteilig sein. Denn die effektive Steuerbelastung mit der deutschen Erbschaftsteuer dürfte in der Regel geringer ausfallen. Dies insbesondere in den Erbschaftsfällen der Kinder oder der Ehegatten. Denn diesen Erben steht nach dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ein Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000,00 € (Kinder) bzw. 500.000,00 € (Ehegatten) zu.

Alternative Vorgehensweisen unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes des Gesetzgebungsverfahrens:

Schon aufgrund des aktuellen „Schwebezustandes“ in Deutschland können Berater derzeit keine allgemein gültige Empfehlung geben, welche Vorgehens- und Verhaltensweise die steuerlich günstigste ist. Es gilt vielmehr von Einzelfall zu Einzelfall zu differenzieren und zu entscheiden. Für Rückfragen und Beratung stehen wir gerne zur Verfügung. Fasst man die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einmal unter Berücksichtigung der Neuerungen des Änderungsprotokolls vom 05.04.2012 zusammen, so hat der betroffene Steuerpflichtige die folgende „Qual der Wahl“:

  • Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach dem neuen Steuerabkommen (voraussichtlich ab 2013),
  • Selbstanzeige durch freiwillige Meldung nach den Vorschriften des neuen Steuerabkommens (voraussichtlich ab 2013),
  • Selbstanzeige nach deutschem Steuerrecht (§ 371 Abgabenordnung (AO)) bis zum sog. Stichtag 3 (voraussichtlich 31.05.2013).


[1]Vgl. auch aktuelle Pressemitteilung des Finanzministerium des Landes Nordrheinwestfalen vom 01.10.2012; zu finden unter http://www.fm.nrw.de/presse/2012_10_01_SteuerCD_sind_Dauerbrenner.php.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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