10.10.2012 -

Das betriebsverfassungsrechtliche Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vor Ausspruch einer Kündigung ist vom Arbeitgeber durchzuführen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich nun mit der praxisrelevanten Frage zu befassen, ob der Betriebsrat berechtigt ist, die Anhörung in entsprechender Anwendung des § 174 BGB zurückzuweisen, wenn nicht der Arbeitgeber in Person, sondern ein Bevollmächtigter des Arbeitgebers die Anhörung durchgeführt hat. Die dazu entwickelten Grundsätze des Landesarbeitsgerichts möchten wir nachfolgend vorstellen.

Der Fall (verkürzt):

Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Flugunternehmen seit 1. April 1992, zuletzt als „Station Superintendent“ mit einem Bruttomonatsentgelt von 4.096,00 € beschäftigt.

Das Flugunternehmen war defizitär und es wurde dann nach griechischem Gesetz ein Liquidationsverfahren eingeleitet. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens mit dem Gesamtbetriebsrat kam es zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Die Parteien streiten im Übrigen über einen Betriebsübergang, was hier im Detail nicht weiter dargestellt werden soll.

Die Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers hörten den Betriebsrat der Station Berlin, an der die klagende Arbeitnehmerin zuletzt beschäftigt war, mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 zu der beabsichtigten Kündigung an. Eine Vollmachtsurkunde wurde nicht vorgelegt. Dieses Schreiben ging dem Betriebsrat am 16. Dezember 2009 zu. Unter dem 21. Dezember 2009 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung und führte hierzu aus:

„Der Betriebsrat hat bereits per Fax am 18. Dezember 2009 gerügt, dass keine Vollmacht im Original vorliegt.“

Dieses Schreiben ging den Prozessbevollmächtigten am 22. Dezember 2009 zu. Das Arbeitsverhältnis wurde dann am 28. Dezember 2009 gekündigt.

Im Kündigungsschutzverfahren wurde erstinstanzlich u.a. gerügt, dass dem Betriebsrat die Gründe für die Sozialauswahl nicht mitgeteilt worden seien. Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren wurde dann zusätzlich die Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung mit dem Argument angegriffen, der Betriebsrat habe die mangelnde Vorlage der Original-Vollmacht gerügt und damit die Betriebsratsanhörung nach § 174 BGB analog wirksam zurückgewiesen. Auch aus diesem Grunde sei die Betriebsratsanhörung unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat im erstinstanzlichen Verfahren die Klage umfassend abgewiesen.

Die Entscheidung:

Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Kündigung hingegen mangels wirksamer Betriebsratsanhörung für unwirksam erachtet.

I. Betriebsratsanhörung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers

Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist vom Arbeitgeber durchzuführen. Bedient sich der Arbeitgeber eines Vertreters, z.B. eines bevollmächtigten Anwalts oder aber auch einer von ihm bevollmächtigten anderen Person im Unternehmen, bedarf es hierzu der schriftlichen Bevollmächtigung. Bei der Betriebsratsanhörung handelt es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Daher ist auf das Anhörungsverfahren die Vorschrift des § 174 BGB analog nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht mittels einer Vollmachtsurkunde vorlegen, andernfalls ist der Empfänger (hier der Betriebsrat) berechtigt, das Rechtsgeschäft (die Anhörung) unverzüglich zurückzuweisen. Kommt es zu einer solchen Zurückweisung, ist das Rechtsgeschäft unwirksam und muss mit schriftlicher Vollmacht wiederholt werden.

Im vorliegenden Fall hätte also nach der fristgerechten Zurückweisung der Anhörung durch den Betriebsrat der Prozessbevollmächtigte die Anhörung nochmals wiederholen und eine schriftliche Bevollmächtigung vorlegen müssen. Dies wurde unterlassen, so dass die Anhörung nach § 174 BGB analog hier unwirksam war.

Hinweis für die Praxis:

Die Wirkungen des § 174 BGB werden oftmals unterschätzt. Diese Vorschrift ist auf alle Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen anzuwenden. Sie gilt also nicht nur für die Betriebsratsanhörung, sondern vor allem auch für den Ausspruch einer Kündigung. Immer dann, wenn eine Person bevollmächtigt wird, muss sie bei Ausspruch des Rechtsgeschäfts die schriftliche Vollmacht im Original beifügen. Andernfalls kann das Rechtsgeschäft zurückgewiesen werden mit der weiteren Folge der Unwirksamkeit. Das Rechtsgeschäft muss wiederholt werden und der dadurch eintretende Zeitverlust kann zu Fristversäumnissen führen (z.B. Zwei-Wochen-Frist bei einer fristlosen Kündigung).

II. Prozessuale Hinweise

Im Kündigungsschutzprozess wurde die Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung nach § 174 BGB analog erst in der 2. Instanz erstmals geltend gemacht. Im Grundsatz können Unwirksamkeitsgründe nur in der 1. Instanz eingeführt werden. Insoweit gelten die speziellen Grundsätze des § 6 KSchG. Das Landesarbeitsgericht ließ es vorliegend aber genügen, dass die unwirksame Betriebsratsanhörung generell in der 1. Instanz bereits gerügt worden war. Dass es dabei inhaltlich zunächst nur um die Gründe für die Sozialauswahl ging, war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht ausschlaggebend. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats umfasst alle Mängel des Anhörungsverfahrens. Der Arbeitgeber weiß in diesem Fall, dass die Unwirksamkeit der Kündigung auch auf § 102 BetrVG gestützt werden soll.

Fazit:

Der Fall macht exemplarisch deutlich, dass selbst bei Vorliegen von Kündigungsgründen die Wirksamkeit einer Kündigung an § 102 BetrVG scheitern kann. Dabei ist nicht nur auf die inhaltliche Anhörung des Betriebsrats besondere Sorgfalt zu legen, sondern auch auf die formalen Anforderungen. Kündigt ein Bevollmächtigter des Arbeitgebers muss dieser eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorlegen; andernfalls droht die Unwirksamkeit nach § 174 BGB analog, wenn der Betriebsrat die mangelende Vollmachtsurkunde unverzüglich rügt.

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