14.10.2012

Unrichtige Schreiben bzw. Selbstauskunft, falsche eidesstattliche Versicherung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren als taugliche Tathandlung einer Steuerhinterziehung

 

Mit Beschluss vom 21.08.2012 hat der 1. Strafsenat des BGH abermals Ausführungen zum Steuerstrafrecht getätigt, die seiner Auffassung nach ganz grundsätzliche Bedeutung für die Arbeit der Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden haben sollen. Die Revisionsentscheidung des 1. Strafsenats dient daher nicht zuletzt der Bewusstseinsschärfung.

Im Steuerstrafrecht ist von ganz wesentlicher Bedeutung, dass es sich nicht nur bei dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren/Anklageverfahren und dem finanzbehördlichen Veranlagungsverfahren (Festsetzung der Steuern) um getrennte und damit gesondert voneinander zu betrachtende Verfahren handelt, sondern auch das finanzbehördliche Veranlagungsverfahren und das sog. Beitreibungsverfahren (Erhebung und Vollstreckung) getrennt voneinander zu betrachten sind.

Eine Steuerhinterziehung kann nicht nur im Festsetzungsverfahren, sondern auch in dem sich darin anschließenden Beitreibungsverfahren begangen werden, wenn im Zusammenhang mit der Erhebung und Vollstreckung der festgesetzten Steuern falsche Angaben – insbesondere eine falsche eidesstattliche Versicherung (§ 284 AO) – abgeben wird. Der 1. Strafsenat vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich kein Strafklageverbrauch, d.h. kein Strafverfolgungshindernis gegeben ist, wenn der wegen der Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren Beschuldigte bereits wegen einer Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren verurteilt worden ist.

Zum Sachverhalt

Das Landgericht hatte den Angeklagten bereits im Jahr 2006 wegen Steuerhinterziehung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte im steuerlichen Festsetzungsverfahren unrichtige Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen gemacht und auf diesem Wege eine zu niedrige Festsetzung seiner Einkommen- und Umsatzsteuerschuld erreicht.

Das mit Beschluss vom 21.08.2012 vom 1. Strafsenat entschiedene Revisionsverfahren betraf Folgendes: Der Angeklagte hatte im Beitreibungsverfahren, das die Erhebung und Vollstreckung der Einkommen- und Umsatzsteuerschuld wegen derer er im Jahr 2006 verurteilt worden war, gegenüber dem Finanzamt schriftlich und in einer von ihm abgegebenen Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig Vermögenslosigkeit behauptet. In der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung (2001) verschwieg er wesentliche Teile seines Vermögens. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, das zur Verurteilung im Jahr 2006 führte, war zwar zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet. Ein Verdacht der Strafverfolgungsbehörden, dass auch im Beitreibungsverfahren unrichtige Angaben gemacht wurden, existierte jedoch (noch) nicht.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (im Beitreibungsverfahren) in vier Fällen verurteilt. Der 1. Strafsenat bestätigte dies nun.

Die Entscheidung

Der 1. Strafsenat vertritt die Auffassung, dass unrichtige Angaben im Festsetzungsverfahren und wiederum unrichtige (neue) Angaben im Beitreibungsverfahren nicht als einheitlicher Lebensvorgang zu qualifizieren und demzufolge nicht als Teile derselben Tat im prozessualen Sinne (Grundlage der Verurteilung) zu beurteilen sind. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren stehe der – gesonderten und somit neuen – Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren nicht entgegen.

Dies rechtfertigt der 1. Strafsenat damit, dass der Angeklagte mit den unrichtigen Angaben im Beitreibungsverfahren nicht das Ziel einer unrichtigen Steuerfestsetzungen verfolgt habe, sondern vielmehr verhindern wollte, dass wegen bereits festgesetzter Steueransprüche in sein Vermögen vollstreckt wird. Es handele sich dabei um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte.

Dem stehe auch nicht der Grundsatz des Verbotes des Zwangs zur Selbstbelastung im Strafverfahren entgegen. Der Angeklagte sei ausreichend geschützt gewesen. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung rechtfertige lediglich das Schweigen, nicht aber die Verwirklichung neuen Unrechtes. Darüber hinaus ergäbe sich aus dem Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung, dass die Angaben zu den Vermögensverhältnissen, die im Beitreibungsverfahren getätigt werden, im Verfahren wegen Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren keine Verwendung finden dürfen. Dies schütze den Betroffenen im ausreichenden Maß vor der Gefahr, sich selbst belasten zu müssen.

Praxishinweis:

Der Beschluss des 1. Strafsenats fußt insbesondere auf der Fallgestaltung, dass die falschen Angaben, die der Angeklagte im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung gemacht hatte, nicht die Besteuerungszeiträume und -arten betrafen, die Gegenstand der Verurteilung im Jahr 2006 gewesen waren. Aus diesem Grunde bestätigte der BGH die Verurteilung und verneinte den geltend gemachten Verstoß gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Der Angeklagte erklärte (nur) falsch zu den zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung tatsächlich existierenden Vermögenswerten. Der 1. Strafsenat verwies den Angeklagten dementsprechend auf die Möglichkeit der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO a.F.. Denn insoweit als sich der Angeklagte der Aufdeckung weiterer, bis zu diesem Zeitpunkt unversteuerter Einkünfte ausgesetzt gesehen haben sollte, hätte ihm die strafbefreiende Nachversteuerung offen gestanden.

Nicht zuletzt für Berater ist der Beschluss des 1. Strafsenats angesichts des in den Räumen der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung „schärfer wehenden Windes“ seiner Bedeutung nach nicht zu unterschätzen.

Die mit Beschluss vom 21.08.2012 vertretene Auffassung des BGH wird nicht in jedem Fall der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt einschlägig sein. Sie verdeutlicht jedoch, dass die Unterscheidung zwischen Festsetzungsverfahren und Steuerstrafverfahren einerseits und Festsetzungsverfahren und Beitreibungsverfahren andererseits für den einer Steuerhinterziehung Beschuldigten von Vorteil sowie Nachteil sein kann.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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