14.11.2012 -

Arbeitsunfähigen Arbeitnehmern obliegen verschiedene Anzeige- und Nachweispflichten, um ihren Arbeitgeber rechtzeitig über eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Die Pflichten der Arbeitnehmer ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), der wie folgt lautet:

„1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.“

Grundsätzlich obliegt den Arbeitnehmern also die Verpflichtung, dem Arbeitgeber ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Nach Satz 3 der obenstehenden Regelung ist der Arbeitgeber aber auch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 14. November 2012 bestätigt, dass der Arbeitgeber die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen kann und hat zugleich festgestellt, dass dieses Vorlageverlangen keiner sachlichen Rechtfertigung bedarf, sondern im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers steht.

Hinweis für die Praxis:

Arbeitgebern steht es daher frei, von ihren Beschäftigten bereits ab dem ersten Erkrankungstag die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen. Sofern Arbeitgeber dies aber nicht einzelfallbezogen vornehmen, sondern als generelles Prinzip verfolgen, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten.

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