01.01.2013

Die Düsseldorfer Tabelle, eine Richtlinie für die Berechnung von Kindesunterhalt, ist zum 1. Januar 2013 erneut geändert worden. Die letzte Änderung war zum 1. Januar 2011 erfolgt.

Die Unterhaltsbeträge für Kinder selbst haben sich nicht geändert, da sie sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richten, der 2013 nicht angehoben worden ist.

Geändert hat sich jedoch erneut der Selbstbehalt, also der Einkommensbetrag, den der Unterhaltsverpflichtete für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten darf: Der notwendige Selbstbehalt ist für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöht worden. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete ist der Selbstbehalt auf 800 Euro gestiegen. Ferner sind auch die jeweiligen Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber (geschiedenen) Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern und Eltern angehoben worden.

Diese Änderung der Selbstbehalte kann dazu führen, dass sich ab 2013 ein Unterhaltsanspruch ggf. verringern wird.

Hier finden Sie die vollständige neue Düsseldorfer Tabelle und hier eine Übersicht gegenüber der alten Tabelle.

 

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