Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in einem neueren Urteil (Az: 6 Ca 4777/02) entschieden, dass eine Bekundung eines Arbeitnehmers in einem Brief an die Privatanschrift seines Vorgesetzten nicht ohne weiteres als Eigenkündigung angesehen werden kann.
Im konkreten Fall war der Kläger, ein Sozialpädagoge, mit befristetem Arbeitsvertrag in einer Berufsausbildungseinrichtung tätig. In einem handschriftlichen Brief, den er an die Privatadresse seiner Vorgesetzten schickte, erklärte er, „umgehend“ aus dem Arbeitshilfeprojekt, für das er eingestellt worden war, aussteigen zu wollen.
Vom Arbeitgeber wurde der Inhalt dieses Schreibens als „fristlose Eigenkündigung des Klägers“ gedeutet und diesem fortan die Weiterbeschäftigung und Lohnzahlung verwehrt. Der Kläger indes wollte sein Schreiben nicht als Kündigung verstanden wissen und klagte gegen das Unternehmen auf Weiterbeschäftigung.
Dieser Klage gab das Arbeitsgericht Frankfurt am Main nun statt. Die Frankfurter Arbeitsrichter waren der Ansicht, der handschriftliche Brief des Klägers habe einen eindeutig privaten und freundschaftlichen Charakter gehabt. In dem in freundschaftlichem Tonfall mit «Liebe Regine» überschriebenen Text sei überdies „kein eindeutiger Kündigungswille“ zu erkennen. Ein solcher sei jedoch Voraussetzung für eine rechtswirksame Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Der beklagte Arbeitgeber wurde verurteilt, den Kläger bis zum Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses weiter zu beschäftigen.
Verfasser: Daniel Möller
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 6 Ca 4777/02.
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