09.01.2013 -

Nach der Vorschrift des § 109 Abs. 1 GewO haben Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Erteilung eines einfachen oder (auf Verlangen) eines qualifizierten Zeugnisses:

㤠109 Zeugnis

(1) 1Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. 2Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. 3 Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.“

Das Zeugnis darf grundsätzlich keine Geheimzeichen beinhalten. Dies ergibt sich aus § 109 Abs. 2 GewO:

„(2) 1Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein.2Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“

Dennoch nutzen Arbeitgeber den Zeugnistext häufig, um Botschaften an potentielle neue Arbeitgeber zu übermitteln, die sich nicht unmittelbar aus den Zeugnisformulierungen ergeben. Beispielsweise bedienen sich Arbeitgeber der sogenannten Widerspruchstechnik, indem etwa ein umfassender Tätigkeitskatalog dargestellt wird, auf den aber nur eine sehr kurze Leistungsbeurteilung folgt. Der Zeugnisleser erhält dann den Eindruck, dass der Arbeitnehmer die zahlreichen Aufgaben nicht vollumfänglich zur Zufriedenheit bewältigt hat. Eine andere Variante bei der Nutzung der Widerspruchstechnik ist es, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers in dem Zeugnis besonders hervorzuheben, dem Arbeitnehmer jedoch nicht ebenso überzeugt für diese Arbeit zu danken und für die Zukunft alles Gute zu wünschen.

Über einen solchen Fall hatte nun das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden:

Ein Arbeitgeber stellte einem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung aus, wählte aber eine sehr knappe Schlussformulierung, die insbesondere keinen Dank für die geleistete Arbeit beinhaltete. Der Arbeitnehmer klagte gegen diesen Zeugnistext und verlangte eine umfassende Schlussklausel mit Dank und guten Wünschen für die Zukunft.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Schlussformulierungen in Zeugnistexten grundsätzlich geeignet seien, die Aussagen im Zeugnistext zu bestätigen oder zu relativieren. Gesetzlich sei der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, in das Zeugnis eine Schlussklausel aufzunehmen. Das Gesetz sehe bei der Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses lediglich Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung sowie zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers vor. Ein Arbeitnehmer, dem die vom Arbeitgeber verwendete Schlussklausel nicht passe, könne daher lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber ihm ein Zeugnis ohne diese Schlussklausel erteile, nicht jedoch, dass der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gewünschte Schlussklausel verwende.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist nachvollziehbar, da der obenstehende Gesetzeswortlaut des § 109 GewO genau beschreibt, welche Inhalte ein Zeugnis haben muss. Aus dem klaren Wortlaut lässt sich tatsächlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers entnehmen, dem ausscheidenden Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zu danken und ihm für die Zukunft alles Gute zu wünschen. Dennoch ist die Verwendung einer Schlussformulierung in der Zeugnissprache üblich. Mithin fällt ein Zeugnis, in welchem die Schlussformulierung sehr knapp gehalten ist oder komplett entfällt, negativ auf und wird von den Arbeitnehmern daher regelmäßig angegriffen. Dies sollte Arbeitgebern bewusst sein, die kein Interesse an Zeugnisstreitigkeiten haben.

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