07.05.2013 -

In unserer Meldung vom 1. März 2013 haben wir ausgeführt, dass Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen können, wenn diese inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen bzw. unzutreffende Wertungen enthält oder unverhältnismäßig ist.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein solcher Entfernungsanspruch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wurde.

In seiner Entscheidung führte das LAG aus, dass es zwar anerkannt sei, dass den Arbeitgeber auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Fürsorgepflicht gegenüber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer treffe.

Im Regelfall könne ein ausgeschiedener Arbeitnehmer aber dennoch keinen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte durchsetzen. Anders könne diese Frage nur dann beurteilt werden, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer darlegen und beweisen könne, dass die Abmahnung ihm noch schaden könne und er daher ein berechtigtes Interesse an der Entfernung habe. Wenn der Arbeitgeber die Personalakte beispielsweise Dritten überlasse oder deren Inhalt innerbetrieblich bekanntmache, könne der ausgeschiedene Arbeitnehmer sich auf ein schutzwürdiges  Interesse berufen.

Ein solcher Ausnahmefall war vorliegend nicht einschlägig. Daher hat das LAG einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des ausgeschiedenen Arbeitnehmers verneint.

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