16.05.2013 -

Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern, die diesen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura gewährt werden können, sind gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) durch entsprechende Zahlung abzugelten.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch (4 Wochen Urlaub pro Kalenderjahr) ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG unverzichtbar.

Vor diesem Hintergrund der gesetzlich angeordneten Unverzichtbarkeit, stellte sich in Konstellationen, in denen einem gekündigten Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden noch Ansprüche aus dem gesetzlichen Mindesturlaub zustehen, bei Verhandlungen über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bisher immer die Frage, ob der Arbeitnehmer auf den entstandenen Anspruch auf Urlaubsabgeltung wirksam verzichten kann.

In außergerichtlichen oder gerichtlichen Aufhebungsvereinbarungen findet sich regelmäßig eine Erledigungsklausel mit einer Formulierung, dass „… mit der Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche finanziellen Ansprüche der Vertragspartner/Parteien erledigt sind“.

Das BAG stellte nun in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2013 klar, dass ein solcher Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch zulässig und wirksam ist. Die Unabdingbarkeitsregelungen des Bundesurlaubsgesetzes hinderten den Arbeitnehmer lediglich daran, auf das Entstehen des Anspruchs zu verzichten. Der Verzicht auf bereits entstandene Urlaubsabgeltungsansprüche sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Hinweis für die Praxis:

Arbeitnehmer sollten diese Folge eines wirksamen Verzichts auf etwaig noch bestehende Urlaubsabgeltungsansprüche bei der Vereinbarung eines Vergleichs unter Verwendung einer abschließenden Erledigungsklausel unbedingt beachten und konkrete Vereinbarungen zur Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche treffen. Tun sie dies nicht, gehen die Ansprüche aufgrund der vereinbarten Erledigungsklausel unter.

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