Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 – 9 K 2351/12 E
Auch der Personalaufwand aus Arbeitsverhältnissen mit Ehegatten (die gezahlten Arbeitslöhne sowie die hierauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuern und Kirchensteuern sowie die gezahlten Solidaritätszuschläge) kann von Selbstständigen – im hier entschiedenen Fall einem Zahnarzt – steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss das Arbeitsverhältnis formal und in der Praxis dem entsprechen was bei Arbeitsverträgen mit Fremden üblich ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2012 die Klage eines Zahnarztes abgewiesen, der seine Ehefrau lt. Arbeitsvertrag für
- „Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in der Zahnarztpraxis, insbesondere die Vorbereitung der Buchhaltung, des Zahlungsverkehrs und der zahnärztlichen Kassen- und Privatabrechnung„
angestellt hatte. Die Arbeitszeit sollte 45 Stunden/Monat betragen und
- „in Abhängigkeit von betrieblichen Notwendigkeiten frei gestaltet werden„.
Ein konkreter, monatlicher Stundennachweis wurde nicht geführt. Die Ehefrau soll zudem auch außerhalb der Praxisöffnungszeiten und von zu Hause aus gearbeitet haben.
Das FG hat in diesem Fall die steuerliche Anerkennung im Wesentlichen mit dem Argument verneint, dass sich die tatsächliche Arbeitszeit nicht kontrollieren ließe. Die regelmäßigen Arbeitszeiten müssten sich entweder aus dem Arbeitsvertrag selbst oder aus der zu leistenden Tätigkeit ergeben. Beides läge nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in der Gestaltung seiner Arbeitszeit völlig frei sei und der Arbeitgeber nicht einmal die Möglichkeit habe, die tatsächliche Ableistung der vereinbarten Arbeitszeit zu kontrollieren. Im Übrigen entspräche die fehlende Festlegung von Arbeitszeiten nicht den üblichen Arbeitsverträgen mit Fremden, da diese Regelung zu konfliktträchtig u.a. im Hinblick auf Urlaubs- und Krankheitsansprüche sei.
„Die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Freiheit in der Arbeitszeitgestaltung wird nur undeutlich und konfliktträchtig eingeschränkt durch die Klausel “in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit”. Probleme aus der fehlenden Festlegung der Arbeitszeiten wären auch unter Fremden vorprogrammiert gewesen in Bezug auf Urlaubs- und Krankheitstage. Dadurch dass nicht festgelegt war, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten zu arbeiten war, bestand für den Arbeitgeber insoweit auch keine Möglichkeit der Kontrolle, ob die vereinbarte Zahl von Arbeitsstunden tatsächlich gearbeitet wurde. Der fehlenden Festlegung der Arbeitszeiten kommt auch wegen der verhältnismäßig geringen Zahl von 45 Arbeitsstunden pro Monat besondere Bedeutung zu. Bei Festlegung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden pro Woche wären die Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers geringer.“
Ob das Führen von Stundenzetteln im Rahmen einer solchen arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung ausreichend wäre, hat das FG offen gelassen.
Fazit:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis zivilrechtlich wirksam vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden, und es muss inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch der Durchführung dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter Fremden üblich ist (BFH vom 27.11.1978, GrS 8/77, vom 27.11.1989, GrS 1/88).
Bei Verträgen zwischen Fremden wird üblicherweise die Arbeitszeit festgelegt, d.h. an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Es ist unter Fremden nicht üblich, dass sich der Arbeitnehmer lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen oder gar monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet und es dabei völlig dem Arbeitgeber überlassen bleibt, zu bestimmen, wann die Arbeit im Einzelnen zu leisten ist oder aber dies in der freien Entscheidung des Arbeitnehmers liegt.
Bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen mit Ehepartnern ist es deshalb ratsam, die Arbeitszeiten so genau wie möglich festzulegen, um Unsicherheiten in Bezug auf die steuerliche Anerkennung zu vermeiden.
Ansonsten sind die gezahlten Arbeitslöhne, die gezahlte Lohnsteuer, der gezahlte Solidaritätszuschlag und die abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung nicht als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Diese Ausgaben sind dann nicht durch die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers veranlasst, sondern Aufwendungen des Arbeitgebers, um private Unterhaltszahlungen – hier an seine Ehefrau – als Zahlung von Arbeitslohn darzustellen. Die Aufwendungen gelten dann als für betriebsfremde Zwecke entnommen und sind steuerpflichtige Entnahmen des Arbeitgebers.
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