Der Betriebsrat ist bei Einstellungen nach den §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen. Der Einstellungsbegriff des § 99 BetrVG ist dabei denkbar weit. Ausreichend ist die bloße Eingliederung in den Betrieb. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun die Frage geklärt, ob eine solche mitbestimmungspflichtige Einstellung auch dann vorliegt, wenn ein Mitarbeiter während seiner Elternzeit in Teilzeit arbeitet und vor der Elternzeit vollzeitbeschäftigt war (LAG Köln, Beschl. v. 18.04.2012 – 3 TaBV 92/11).
Der Fall:
Betriebsrat und Arbeitgeber streiten sich über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten bei der Teilzeitbeschäftigung von Mitarbeitern in der Elternzeit, die zuvor in Vollzeit beschäftigt waren. Der Betriebsrat hält die Teilzeitbeschäftigung von Mitarbeitern in der Elternzeit, die zuvor Vollzeit beschäftigt waren, für mitbestimmungspflichtig.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen.
Die Entscheidung:
Im Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 99, 100 BetrVG bestätigt.
I. Bisherige Rechtslage
Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) ist zu dieser Thematik noch nicht ausdrücklich ergangen. Allerdings gibt es eine frühere Rechtsprechung zum Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Zur früher geltenden Rechtslage nach dem BErzGG hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bei vor der Elternzeit vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG darstellt (BAG, Beschl. v. 28.04.1998 – 1 ABR 63/97).
II. Geltung auch für BEEG
Nach der ständigen Rechtsprechung liegt eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG immer dann vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Dabei kommt eine derartige Einstellung nicht nur bei der erstmaligen Eingliederung in Betracht. Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts verlangen vielmehr eine erneute Beteiligung des Betriebsrats immer dann, wenn sich die Umstände der Beschäftigung aufgrund einer neuen Vereinbarung grundlegend ändern.
Diese Überlegungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Teilzeitbeschäftigung während des seinerzeitigen Erziehungsurlaubs zur alten Rechtslage gelten gleichermaßen für denselben Tatbestand während der nunmehr geltenden Elternzeit. Dies entspricht auch der ganz herrschenden Meinung in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur. Daran ändert auch die geänderte Ausgestaltung des nach dem BEEG bestehenden arbeitnehmerseitigen Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln nichts. Denn auch unter der Geltung des § 15 BEEG steht der Anspruch des Arbeitnehmers unter der Voraussetzung, dass ihm keine dringenden betrieblichen Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen. Außerdem unterfällt die Frage der Verteilung der Arbeitszeit weiterhin dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, so dass ausreichender Regelungsgehalt für eine Mitbestimmung des Betriebsrats verbleibt.
Fazit:
Der Einstellungsbegriff des § 99 BetrVG ist denkbar weit, was die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln nochmals bestätigt. So gilt z.B. auch die Verlängerung eines zunächst befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages als mitbestimmungspflichtige Einstellung oder auch die Erhöhung der Arbeitszeit um mindestens 10 Stunden pro Woche. Bei wesentlichen Vertragsänderungen zur Arbeitszeit sind daher die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eingehend zu prüfen und der Betriebsrat ggf. nach §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen.
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