15.09.2013 -

Noch nie haben so viele Zahnärztinnen und Zahnärzte ihren Beruf in den verschiedensten Gestaltungen kooperativ ausgeübt. Als lockerste Art eines Zusammengehens ist die Praxisgemeinschaft sehr beliebt. Bei ihr werden „nur“ die Ressourcen der zahnärztlichen Tätigkeit, also insbesondere Räume, Apparate und ggf. auch Personal, zum Gegenstand einer Kooperation. Die eigentliche zahnärztliche Berufsausübung bleibt hingegen getrennt. Insbesondere rechnet jeder Zahnarzt gegenüber den Patienten und der KZV selbst ab und erwirtschaftet damit einen eigenen Gewinn. Die Praxisgemeinschaft ist eine sog. „Organisationsgemeinschaft“, keine „Berufsausübungsgemeinschaft“

Der Betrieb einer Praxisgemeinschaft ist rechtlich aber nicht ohne Risiko, besonders dann nicht, wenn die Partner eine Praxisgemeinschaft zu eng zusammenarbeiten und damit faktisch die Grenze zur Berufsausübungsgemeinschaft überschreiten. Nicht selten werden solche Risiken nicht ernst genommen oder es fehlt schlicht rechtliche Kenntnis, was immer wieder zu bösem Erwachen führt. Typische Fallstricke beim Zusammenschluss als Praxisgemeinschaft sollen nachfolgend skizziert werden:

Vergütungsrechtliche Risiken – der kritische Blick der KZV

Häufig behandeln Mitglieder einer Praxisgemeinschaft identische Patienten. Dabei werden auch Leistungen abgerechnet, die bei Verbleib bei einem Behandler nicht abrechenbar gewesen wären. Die KZVen haben hier im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung teilweise rigide Kürzungen festgesetzt und den Zahnärztinnen und Zahnärzten nur das Honorar belassen, dass bei einer Abrechnung als Gemeinschaftspraxis verdient worden wäre. Die Sozialgerichte bis hin zum Bundessozialgericht haben diese Praxis bestätigt.

Ein hoher Anteil identischer Patienten ist dementsprechend Aufgreifkriterium im Rahmen der Plausibilitätsprüfung. Die „Schmerzgrenze“ liegt dabei, je nachdem, ob es fachgleiche oder fachübergreifende Praxisgemeinschaften sind, bei 20 bis maximal 30%. Jenseits dieser Grenzen wird Implausibilität vermutet. Exemplarisch mag der Leitsatz eines Urteils des Sozialgerichts Marburg vom 08.05.2013 sein:

 „Behandeln die Partner einer PG die Patienten zu einem hohen Anteil gemeinschaftlich, bedienen sie sich der Kooperationsform der PG missbräuchlich. Hiervon ist auszugehen, wenn der Anteil der gemeinsam behandelten Patienten über elf Quartale hinweg zwischen 36 % und 50 % bzw. 34 % und 47 % beträgt.“

Im Ergebnis kann es aufgrund sachlich-rechnerischer Berichtigung zu erheblichen Honorarrückforderungen kommen. Ferner drohen disziplinar- oder gar strafrechtliche Risiken wegen Abrechnungsbetrugs.

Einen anderen Weg der Restriktion hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 27.06.2012 (Az. B 6 KA 37/11 R) abgesegnet: Danach kann es auch zulässig sein, wenn der Honorarverteilungsmaßstab einer KVZ von vornherein vorsieht, dass Patientenfälle, die bei beiden Partnern einer Praxisgemeinschaft in Behandlung sind, ab einer gewissen Toleranzgrenze nur mit dem Faktor 0,5 vergütet werden. Im konkreten Fall ein durchaus harter Eingriff!

Die Grundlage – der korrekte Praxisgemeinschaftsvertrag

Der Vertrag für eine Praxisgemeinschaft muss die Eigenständigkeit der zusammengeschlossenen Praxen berücksichtigen. Diese Vorgabe hat ernsthafte Konsequenzen. Hier – nicht abschließend – einige wichtige Punkte:

  • Regelungen, die sich mit einer Gewinnverteilung beschäftigen, haben in einen Praxisgemeinschaftsvertrag nichts zu suchen. Denn nur die Kosten des Praxisbetriebes, nicht aber die Gewinne der rechtlich eigenständigen Praxen, sind Gegenstand der Kooperation. Wird doch eine Gewinnverteilung vorgenommen, spricht man hier vom sog. „Gewinnpooling“, das von der Rechtsprechung höchst kritisch gesehen und häufig als Indiz für eine heimlich betriebene Gemeinschaftspraxis herangezogen wird.
  • Aufgrund der Eigenständigkeit der Praxen muss bereits der Praxisgemeinschaftsvertrag die getrennte Führung der Patientenkarteien vorsehen (siehe auch unten).
  • Wechselseitige Vertretungen, jedenfalls im KZV-Bereich, sind nur unter den Voraussetzungen des § 32 Zahnärzte-ZV zulässig (Krankheit, Urlaub, Fortbildung, Mutterschaft, Wehrübung). Eine freie wechselseitige Vertretung bei „sonstiger Abwesenheit“, also faktisch ein arbeitsteiliges Vorgehen, wird zwar häufig praktiziert, ist aber sehr riskant.
  • Sog. nachvertragliche Wettbewerbsverbote gehören grundsätzlich ebenfalls nicht in einen Vertrag über eine Praxisgemeinschaft: Solche Wettbewerbsverbote schützen grundsätzlich einen gemeinsamen ideellen Wert. Diesen hat aber eine Praxisgemeinschaft nicht, denn jedes Mitglied hat einen eigenen Patientenstamm, den das Mitglied nach Ende der Zusammenarbeit grundsätzlich frei verwerten können muss.
  • Konsequenterweise müssen sich die Abfindungsregelungen für den Fall, dass ein Partner aus der Praxis ausscheidet auch nur auf das beziehen, was die Partner wirklich gemeinsam als Werte halten. Dies sind typischerweise materielle Werte (gemeinsam angeschafftes Inventar). Raum für die Abfindung ideeller Werte besteht aufgrund der Eigenständigkeit der Praxen aber im Regelfall gerade nicht.
  • Auch Sprech- und Urlaubszeiten müssen jedenfalls im Grundsatz ohne das Einverständnis des jeweils anderen Partners regelbar sein. Denn die Partner schulden sich gegenseitig in erster Linie die Tragung anfallender Kosten, nicht aber zahnärztliche Tätigkeit. Dies beschränkt auch das Recht, dem anderen Partner bezüglich seiner Sprech- oder Urlaubszeiten Vorgaben machen zu können. Etwas anderes mag nur gelten, wenn aus Kapazitätsgründen ein abgestimmtes Vorgehen geboten ist.

Werden die Grundsätze der klaren Trennung der Praxen nicht ausreichend berücksichtigt und wird eine Praxisgemeinschaft eher wie eine Gemeinschaftspraxis geführt, gibt es häufig auch große Probleme bei der Trennung und Auseinandersetzung der Praxen. Regelmäßig kommt es hierbei z.B. zu Auseinandersetzungen insbesondere über Verbleib bzw. Aufteilung der ungetrennt geführten Patientendokumentation, die einen wesentlichen Teil des immateriellen Werts einer Praxis verkörpert. Immer wieder zeigt sich hierbei, dass EDV-gestützte Dokumentationen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu trennen sind; häufig kann diese Arbeit wegen der Konfliktsituation überhaupt nicht durchgeführt werden. Nicht selten hilft nur die Duplizierung des Datenbestands, was den Verstoß gegen die zahnärztliche Verschwiegenheitspflicht nochmals sinnfällig betont.

Ist der Vertrag zu sehr der Gemeinschaftspraxis angenähert, sind darüber hinaus weitere Konflikte vorprogrammiert. Die gerade geschilderten Punkte bei der Vertragsgestaltung werden dann regelmäßig zum Streitthema.

Haftungsrisiken

War es lange Zeit noch untersagt, z.B. auf dem Praxisschild, der Homepage oder dem Briefpapier überhaupt darauf hinzuweisen, dass man als Praxisgemeinschaft organisiert ist, ist dieses nunmehr berufsrechtlich gestattet. Vor einem zu leichtfertigen Umgang mit dieser Freiheit muss dennoch gewarnt werden. Wird nicht hinreichend deutlich, dass es sich trotz der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten, Inventar, etc. weiterhin um getrennte Praxen handelt, besteht ein Haftungsrisiko. Ergibt sich für Patienten objektiv das Bild einer Gemeinschaftspraxis, so kommt der Behandlungsvertrag tatsächlich mit dieser „Schein-Gemeinschaftspraxis“ zustande. Insbesondere für zahnärztliche Behandlungsfehler haften dann alle Zahnärzte im Außenverhältnis auch mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt und unabhängig von einer Beteiligung am Behandlungsgeschehen. Die Eintrittspflicht der eigenen Berufshaftpflichtversicherung in einem solchen Fall kann zweifelhaft sein, da sie grundsätzlich nur die Verantwortlichkeit aufgrund eigenen Handelns erfasst.

Steuerliche Risiken

In steuerlicher Hinsicht ist in aller Kürze darauf hinzuweisen, dass gem. § 4 Nr. 14 d) UStG eine Umsatzsteuerfreiheit für die innerhalb einer Praxisgemeinschaft geleisteten Zahlungen nur dann gilt, wenn „die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten“ fordert. Pauschale Kostenregelungen ohne Bezug der konkreten Inanspruchnahme der Praxisstruktur durch die jeweiligen Partner sind damit problematisch. Zur Gestaltung der Kostenverteilungsregelung sollte daher immer der Steuerberater konsultiert werden. 

Fazit:

Eine Praxisgemeinschaft planmäßig wie eine Gemeinschaftspraxis zu führen, ist mit gravierenden Risiken verbunden. Von einer solchen Praxis muss dringend abgeraten werden, was schon bei der Vertragsgestaltung beachtet werden sollte. Auch der nachlässige Umgang mit dem Gebot der Trennung der Praxen in Außendarstellung, Außenkommunikation und Patientendokumentation kann zu unangenehmen Überraschungen führen. Ansonsten, bei (lediglich) rationeller und effektiver Nutzung räumlicher, sächlicher und personeller Ressourcen, stellt die Praxisgemeinschaft eine interessante Kooperationsform dar, gerade für solche Zahnärztinnen und Zahnärzte, die größere Eigenständigkeit in der Praxisführung bewahren möchten.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Top-Kanzlei für Medizin­recht (Behand­ler­seite)
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    (FOCUS SPEZIAL 2022, 2021, 2020 - 2013)

  • Top-Anwalt (Wolf Constantin Bartha) für Medizinrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie„
    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

Autor

Bild von  Wolf Constantin Bartha
Partner
Wolf Constantin Bartha
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Medizinrecht
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