23.09.2013 -

Der Versand von E-Mails ist nicht nur ein alltägliches Massenphänomen, sondern löst auch rechtliche Fragen aus. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nun die Frage zu entscheiden, wer den Zugang einer E-Mail beweisen muss: Der Absender oder der Empfänger? Wir möchten die Kernaussagen der Entscheidung hier zusammenfassen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.11.2012 – 15 Ta 2066/12).

Der Fall (verkürzt):

Der Kläger begehrt eine angemessene Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er macht geltend, er sei im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens diskriminiert worden. In der Ausschreibung sei u.a. von einem „jungen Team“ die Rede gewesen. Auch habe es einen Hinweis auf das Erfordernis „Deutsch-Muttersprache“ gegeben. Es habe sich deshalb sowohl um eine Altersdiskriminierung als auch um eine Diskriminierung wegen der Herkunft in der Ausschreibung gehandelt.

Der klagende Bewerber macht geltend, er habe sich per E-Mail auf die Stellenausschreibung beworben und keine Fehlermeldung erhalten. Mit einer weiteren E-Mail habe er sich nach der Bewerbung nochmals erkundigt. Auch hier sei keine Fehlermeldung erfolgt. Seine Bewerbung sei damit nicht berücksichtigt worden und er könne wegen der beiden Diskriminierungen eine angemessene Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG von dem ausschreibenden Arbeitgeber verlangen.

Das Arbeitsgericht Brandenburg hat den Anspruch zurückgewiesen.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in der 2. Instanz die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

I. Nachweis der Bewerbung

Unabhängig von der Frage, ob eine Diskriminierung wegen des Alters oder der Herkunft vorliegt, muss jeder Bewerber für einen etwaigen Entschädigungsanspruch in jedem Fall seine Bewerbung nachweisen. Bewerbungen können auch per E-Mail erfolgen. In diesem Fall muss aber der Bewerber den Zugang der E-Mail beim ausschreibenden Arbeitgeber nachweisen können.

Es gelten insoweit die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen. Bei E-Mails reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn eine E-Mail in der Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast kommt dann aber demjenigen zu, der sich auf den Zugang beruft. In der Regel reicht auch eine Eingangs- oder Lesebestätigung für den Nachweis aus. Aber: Der Ausdruck der E-Mail ohne eine solche Eingangs- oder Lesebestätigung reicht nicht, auch nicht für einen Anscheinsbeweis aus. Der Nachweis wird auch nicht dann geführt, wenn der Erklärende lediglich die Absendung der E-Mail beweisen kann.

II. Fazit

Für E-Mails gilt damit nichts anderes als für die Zustellung von schriftlichen Briefen auf dem Postwege. Auch hier reicht nicht der Nachweis des Absendens aus, sondern für den Zugang muss nachgewiesen werden, dass der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dies ist der Briefkasten im Haus oder virtuell eben der Briefkasten der Mailbox. Ganz sicher geht man deshalb nur, wenn man den Empfänger bittet, den Eingang zu bestätigen. Denkbar ist im Übrigen auch der gleichzeitige Versand einer Kontroll-E-Mail unter „cc“. Zweifelsfälle gehen aber immer zu Lasten desjenigen, der den Zugang nachweisen muss.

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