Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam erklärt, der zufolge die Sparkasse im Erbfall die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann.

In Ziff. 5 der AGB der Sparkassen heißt es:

„Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins […] verlangen; […] Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins […] verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.….“.

Auch die AGB der Banken enthalten eine solche Klausel, deren Formulierung sich zwar im Wortlaut geringfügig unterscheidet, dem Inhalt nach aber vergleichbar ist.

Solche Klauseln benachteiligen den Kunden nach Ansicht des BGH unangemessen. Denn nach der gesetzlichen Grundkonzeption ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Der Nachweis kann statt dessen auch anders geführt werden, bei notariellen Testamenten beispielsweise durch Vorlage der Notarurkunde verbunden mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.

Eine ausführlichere Besprechung der Entscheidung durch unseren Sozius, Rechtsanwalt Alexander Knauss, finden Sie hier:

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-xizr40112-erbschein-agb-banken/

Hinweis für die Praxis:

Auch wenn die AGB-Regelungen von Banken und Sparkassen zur Vorlage von Erbscheinen nach der Entscheidung des BGH hinfällig sind, heißt das natürlich nicht, dass in Zukunft generell auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden kann.

Bei einem handschriftlichen Testament, bleibt die Vorlage eines Erbscheins unverzichtbar, weil schon die Echtheit des Testaments von der Bank nicht überprüft werden kann.

Bei einem notariellen Testament in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts kann künftig in der Regel kein Erbschein verlangt werden, es sei denn, dass sich aus dem notariellen Testament nicht klar ergibt, wer Erbe ist (z.B. bei Auslegungsschwierigkeiten oder mehreren sich widersprechenden Testamenten).

Schon bei der Planung der Vermögensnachfolge sollte überlegt werden, ggf. dem Erben eine Vollmacht entweder über den Tod hinaus oder auch nur für den Todesfall zu erteilen, damit späterer Streit mit der Bank vermieden werden kann.

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