13.10.2013 -

Viele Arbeitgeber veröffentlichen auf ihrer Homepage Fotografien der angestellten Mitarbeiter oder stellen historische Ereignisse aus der Firmengeschichte auf der Homepage dar. Ausgeschiedene Mitarbeiter können an der Unkenntlichmachung oder Entfernung ihrer Fotografien ein Interesse haben. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat einen Anspruch auf Unkenntlichmachung des Gesichts nunmehr bejaht (Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil v. 20.06.2012 – 7 Ca 1649/12).

Der Fall (verkürzt):

Die Parteien streiten über die Entfernung von zwei Bildfotografien von der Homepage des Arbeitgebers.

Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um eine kommunale Bank mit eigener Homepage. Die klagende Arbeitnehmerin wurde zunächst in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 15. August 2008 erfolgreich zur Bankkauffrau ausgebildet und im Anschluss in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Sie beendete das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung zum 30. September 2011.

Auf der Homepage der Bank war die Klägerin in zwei Fällen abgebildet. So wurde während des Ausbildungsverhältnisses ein Foto sämtlicher Auszubildender des Jahres 2006 aufgenommen. Die Klägerin ist hier erkennbar abgebildet und auch mit Namen (Vor- und Nachnamen) benannt. Im Jahre 2009 gab es eine Generalversammlung der Bank. Auch dort wurde sie fotografiert und das Foto wurde später auf der Homepage abgebildet, diesmal allerdings ohne Vor- und Nachnamen.

Nach ihrer Eigenkündigung wechselte die Arbeitnehmerin zu einem Konkurrenzunternehmen. Als Begründung für die Kündigung führte sie an, das Arbeitsklima sei zunehmend unerträglicher geworden. Sie fühle sich nunmehr dem Konkurrenzunternehmen verbunden und wünsche daher keine weitere bildliche Veröffentlichung, die sie noch als Mitarbeiter des alten Arbeitgebers ausweist. Sie hat daher Entfernung der Bildfotografien und ihrer Namensnennung beantragt.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat einen vollständigen Entfernungsanspruch abgelehnt, aber einen Anspruch auf Unkenntlichmachung des Gesichts bejaht.

I. Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Jeder Mitarbeiter hat ein Recht am eigenen Bild, das aus den §§ 22, 23 KunstUrhG folgt. Hieraus folgt ein Entfernungsanspruch. Mitarbeiter können zwar in ihre Veröffentlichung einwilligen.

Im vorliegenden Fall hatten die Vertragsparteien sogar im Arbeitsvertrag schriftlich die Zustimmung zur Veröffentlichung vereinbart. Die Einverständniserklärung wurde dort aber als „freiwillig und jederzeit widerruflich“ bezeichnet.

II. Widerruf einer Einwilligung

Das Arbeitsgericht hat insoweit festgestellt, dass nach dem Ausscheiden die jederzeitige Widerruflichkeit gegeben war. Es bedurfte keines wichtigen Grundes oder sonstiger zusätzlicher Erfordernisse, um die Bildveröffentlichung zu widerrufen. Allerdings hat das Arbeitsgericht auch klargestellt, dass ein vollständiges Entfernen der Bildfotografie und des Namens im Ergebnis zu leeren bzw. weißen Flächen auf der Homepage führen würde. Dies sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar. Als milderes Mittel sei es daher ausreichend, Gesicht und Namen der Klägerin lediglich unkenntlich zu machen. Hierfür stünden mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise das Verpixeln des Gesichts und des Namens, die Hinzufügung schwarzer Balken über das Gesicht oder das Retuschieren des Gesichts. Diese Mittel sind nach Ansicht des Arbeitsgerichts jeweils gleich geeignet, aber milder im Verhältnis zu einer vollständigen Entfernung.

Hinweis für die Praxis:

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen jederzeitigen Widerrufsvorbehalt vereinbart. Fehlt ein solcher Widerrufsvorbehalt, verlangt die überwiegende Rechtsprechung im Falle eines Widerrufs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Mitarbeiter haben dann also nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Entfernung bzw. Unkenntlichmachung, sondern müssen hierfür einen wichtigen Grund darlegen. Arbeitgebern, die Bilder ihrer Mitarbeiter auf der Homepage verwenden wollen, empfehlen wir klare und eindeutige vertragliche Regelungen, um späteren Streit zu vermeiden.

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