21.10.2013

Arbeitsverhältnisse können bekanntlich in den ersten zwei Jahren ohne Sachgrund befristet werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG vorliegen. Die Tarifvertragsparteien können dabei die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend regeln, § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG. Wie verhält es sich aber mit der Befristung von Betriebsratsmitgliedern? Sind Erstbefristungen trotz des Betriebsratsamtes zulässig oder haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis? Diese Fragen hat nun das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung für die Praxis beantwortet (BAG, Urteil v. 05.12.2012 – 7 AZR 698/11).

Der Fall (verkürzt):

Die klagende Arbeitnehmerin ist bei dem beklagten Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes für den Bereich Geld- und Wertdienste beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann befristet am 12. Juli 2006 und es wurde zweimal befristet bis zum 11. Januar 2010 verlängert. Insgesamt dauerte das Arbeitsverhältnis damit 42 Monate.

In dem einschlägigen und anwendbaren Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe war Folgendes zu Befristungen geregelt:

§ 2 Arbeitsverhältnis/Kündigungsfristen

6.  Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Befristete Arbeitsverträge unterliegen der ordentlichen Kündigung.

Die Arbeitnehmerin wurde im September/Oktober 2009 in den Betriebsrat gewählt und war zuletzt dessen erstes Ersatzmitglied. Sie nahm seit der Wahl an sieben von acht Sitzungen des Betriebsrats teil.

Ihr wurde nach Ende der letzten Befristung zum 11. Januar 2010 kein Anschlussarbeitsverhältnis angeboten.

Mit ihrer Befristungskontrollklage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend und verlangt ihre Weiterbeschäftigung. Ihr sei die Verlängerung des Arbeitsvertrages oder auch die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein wegen der Tätigkeit im Betriebsrat verweigert worden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die vereinbarte Befristung war trotz der Betriebsratstätigkeit wirksam.

I. Tarifklausel bei Erstbefristungen

Nach § 14 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 TzBfG kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 – auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer – festgelegt werden. Diese gesetzliche Tariföffnungsklausel unterliegt grundsätzlich keinen unionsrechtlichen Bedenken.

Der MTV des Wach- und Sicherheitsgewerbes ist insoweit wirksam. Er trifft eine Festlegung i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG. Die Tarifbestimmung modifiziert die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer einer ohne Sachgrund vereinbarten Befristung. Dies ist von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel gedeckt.

Die Arbeitnehmerin konnte also nicht schon wegen der Beschäftigung über 42 Monate, also länger als die üblichen 24 Monate, die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen. Der dieser Vereinbarung zugrunde liegende Tarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes ist wirksam.

II. Benachteiligung wegen Betriebsratstätigkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat auch eine konkrete Benachteiligung wegen der Tätigkeit als Betriebsrätin verneint. Mit Betriebsräten dürfen sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse wirksam vereinbart werden. Es besteht keine Veranlassung, die Vorschrift des § 14 Abs. 2 TzBfG insoweit zu reduzieren oder für unwirksam zu erklären, auch wenn dies in der arbeitsrechtlichen Literatur teilweise anders gesehen wird.

Hinweis für die Praxis:

Allerdings kann die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied in ein unbefristetes oder in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis eine unzulässige Benachteiligung darstellen, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gerade wegen seiner Betriebsratsmitgliedschaft lediglich ein befristetes statt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anbietet. Für eine Unwirksamkeit aus diesen Gründen gab es hier aber keine Anhaltspunkte. Die Vereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses stand in keinem Zusammenhang mit der erst später erfolgten Wahl der Klägerin als Ersatzmitglied im Betriebsrat.

Fazit:

Befristungsvereinbarungen mit Betriebsräten sind grundsätzlich wirksam und stellen keine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit dar. Es muss allerdings sehr genau darauf geachtet werden, zu welchem Zeitpunkt die Befristungsvereinbarung erfolgt. Kann der Mitarbeiter hier eine Ungleichbehandlung wegen seiner Betriebsratstätigkeit nachweisen, gefährdet dies die Befristungsvereinbarung. Es bedarf dann guter Gründe, um dennoch an der Befristung festzuhalten.

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