30.10.2013 -

In einer aktuellen Entscheidung stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass es sich nicht um eine Diskriminierunghandelt, wenn ein Arbeitgeber in Unkenntnis der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin dieser gegenüber eine Kündigung erklärt. Die Klage der schwangeren Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Entschädigungin Höhe von drei Bruttomonatsgehältern blieb damit erfolglos.

Stellungnahme

Jede andere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hätte überrascht. Alleine das Vorliegen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung kann einen Diskriminierungsvorwurf nicht begründen, wenn der Arbeitgeber erst nach dem Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft erfahren hat. Daran ändert nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber die Kündigung im konkreten Fall nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung „zurückgenommen“ hat.

Hinweis für die Praxis

Ungeachtet der hier abgelehnten Entschädigungsansprüche ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Mutterschutzgesetz -MuSchG-). Gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen, die nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Dies muss der Arbeitgeber beantragen. Die Kündigung bedarf dann -wie immer – der schriftlichen Form und sie muss zusätzlich den zulässigen Kündigungsgrund angeben.

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