29.12.2013 -

Amtsinhaber der Betriebsverfassung genießen bekanntlich besonderen Kündigungsschutz nach §§ 15 KSchG, 103 BetrVG. Wie verhält es sich aber mit Wahlbewerbern zum Wahlvorstand? Diese Personengruppen werden in den vorgenannten Gesetzen nicht ausdrücklich benannt und in der arbeitsrechtlichen Literatur ist die Frage, ob auch diese Personen bereits Sonderkündigungsschutz genießen, umstritten. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich nunmehr mit dieser Frage befasst und einen weitergehenden Sonderkündigungsschutz verneint (LAG Hamm, Urteil v. 15.03.2013 – 13 Sa 6/13). Das Verfahren ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung beim Bundesarbeitsgericht anhängig, aber noch nicht terminiert.

Der Fall (verkürzt):

Die Parteien streiten über zwei Kündigungen, eine ordentliche und eine später ausgesprochene fristlose Kündigung. Der Mitarbeiter war zum Zeitpunkt der Kündigung ein Jahr und vier Monate als Produktionsmitarbeiter bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Produzent von Wellpappen für Verpackungen und Displays, beschäftigt.

Auf Einladung der Gewerkschaft ver.di fand am 10. Februar 2012 eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl statt. In Abwesenheit der beiden Gewerkschaftssekretäre wurde auf dieser Betriebsversammlung ein Versammlungsleiter gewählt und dann im Folgenden einstimmig beschlossen, keinen Betriebsrat zu wählen. Die Versammlung wurde wieder geschlossen. Später trafen dann noch zwei Gewerkschaftssekretäre ein, die verbleibenden Anwesenden wurden zum Bleiben bewegt und es fand erneut eine Abstimmung statt, an der sich ca. 50 Arbeitnehmer beteiligten. Das Unternehmen beschäftigt ca. 210 Arbeitnehmer. Auf den klagenden Arbeitnehmer fielen als Bewerber zum Wahlvorstand 33 Stimmen.

Eine Woche später wurde der Arbeitnehmer ordentlich am 17. Februar 2012 zum 31. März 2012 gekündigt. Der Arbeitgeber berief sich auf unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz und bereits zwei ausgesprochene Abmahnungen.

Im März 2012 bestellte das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand. Zur Begründung wurde festgestellt, dass anlässlich der Betriebsversammlung ein solcher Wahlvorstand nicht rechtswirksam gewählt worden sei. Der bereits gekündigte Arbeitnehmer fand bei dieser Bestellung des Wahlvorstands keine Berücksichtigung mehr.

Vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist wurde der Arbeitnehmer dann nochmals fristlos gekündigt. Hintergrund waren geschäftsschädigende Äußerungen in einem u.a. bei youtube und Facebook verbreiteten Videointerview, in dem der Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber behauptete, dass dort keine Fachkräfte vorhanden seien.

Im Klageverfahren berief sich der Arbeitnehmer u.a. auf den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 15 KSchG, 103 BetrVG. Dieser Schutz gelte auch für Bewerber zum Wahlvorstand.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen und die fristlose Kündigung für wirksam erachtet.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt

I. Sonderkündigungsschutz und Wahlvorstand

Im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen genießen die an der Betriebsratswahl beteiligten Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz ist in § 15 KSchG geregelt. Dort heißt es in Abs. 3 S. 1 wörtlich:

„(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig (…)“

Ähnlich lautet die Vorschrift des § 103 Abs. 1 BetrVG:

„(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, (…), des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.“

In der Literatur wird zu diesen Vorschriften vereinzelt die Ansicht vertreten, der gesetzliche Begriff des Wahlbewerbers sei umfassend. Er müsse auch Bewerber für das Amt des Wahlvorstandes umfassen, weil der Grund für den besonderen Kündigungsschutz, nicht aus Furcht vor Entlassung vor einer Bewerbung zurückzuschrecken, auch hier gelte. Demgegenüber ist die herrschende Meinung in der Literatur zu Recht der Ansicht, dass ein besonderer Kündigungsschutz für Wahlvorstandsaspiranten erst mit deren wirksamer Wahl in einer Betriebsversammlung (vgl. § 17 Abs. 2 BetrVG) oder mit einer Bestellung nach den §§ 16 ff. BetrVG eintritt. Dafür spreche schon der eindeutige Wortlaut der einschlägigen Normen.

In § 103 Abs. 1 BetrVG wird den Mitgliedern des Wahlvorstands, getrennt durch ein „sowie“, die Gruppe von Wahlbewerbern gegenübergestellt. Bei letzteren handelt es sich begrifflich um Bewerber für die Wahl zum Betriebsrat, nicht aber zum Wahlvorstand. Dies erschließt sich auch daraus, dass ein Wahlvorstand in den allermeisten Fällen bestellt wird, es also gar nicht zu einer Wahl kommt, für die man sich bewerben könnte.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Wortlaut des § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG, wo auch differenziert wird zwischen den Mitgliedern des Wahlvorstands und der Gruppe der Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an. Solche Wahlvorschläge sind nur bei der Wahl zum Betriebsrat gesetzlich vorgesehen, nicht aber bei der Bildung von Wahlvorständen.

Hinweis für die Praxis:

Der Gesetzgeber wollte dem Bereich des besonderen Kündigungsschutzes im Falle eines Wahlvorstandes erst mit dem Erreichen der Mitgliedschaft in diesem Gremium eröffnen. Andernfalls bestände auch gerade im Vorfeld der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats die Gefahr, dass im Rahmen einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG eine Vielzahl von Arbeitnehmern sich durch eine in zahlreichen Fällen gar nicht verlässlich feststellbare Bewerbung für die Wahl zum Wahlvorstand einen besonderen Kündigungsschutz verschaffen könnten. Dies würde auch dem in § 15 Abs. 3 a Abs. 1 Hs. 2 KSchG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, den Kreis der schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Vorfeld einer Betriebsratswahl zu beschränken, widersprechen.

II. Geschäftsschädigende Äußerungen

Der Mitarbeiter konnte sich damit nicht auf den Sonderkündigungsschutz nach § 103 BetrVG, § 15 KSchG berufen. Dementsprechend musste auch nicht die vorherige Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden. Wegen der geschäftsschädigenden Äußerungen im Internet haben beide Instanzen die fristlose Kündigung für wirksam erachtet.

Es entspricht insoweit der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass geschäftsschädigende Äußerungen eines Arbeitnehmers geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Hier hatte der Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber verbreitet, es seien keine Fachkräfte vorhanden. An einer solchen Verbreitung bestand keinerlei nachvollziehbares Interesse. Dies wirkte sich geschäftsschädigend für den Arbeitgeber aus. Vorhandene und potenzielle Kunden können so das Vertrauen verlieren, wenn sie erfahren, dass das von ihrem Geschäftspartner vertriebene Produkt nicht qualitativ hochwertig durch Fachkräfte produziert wird. Dies kann auch zu Umsatzeinbußen führen. Damit wurde die fristlose Kündigung von den Gerichten für wirksam erklärt.

Fazit:

Wahlbewerber zum Wahlvorstand genießen keinen besonderen Kündigungsschutz nach §§ 15 KSchG, 103 BetrVG. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften. Erst die Wahlbewerber für den Betriebsrat werden geschützt. Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung der arbeitsgerichtlichen Literatur. Wir gehen davon aus, dass im Revisionsverfahren das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsauffassung bestätigen wird und werden hierüber weiter berichten.

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