08.01.2013 -

Für die Übernahme einer vertragsärztlichen Praxis stehen gerade in überversorgten Gebieten in aller Regel eine Vielzahl an Nachfolgern Schlange. Häufig gibt es abseits verwandtschaftlicher Beziehungen für den Praxisverkäufer den einen oder anderen Wunschkandidaten, sei es, dass er ihn für seine über einen langen Zeitraum aufgebaute Praxis für den geeigneten Nachfolger hält, sei es dass derjenige schlicht einen höheren Kaufpreis bietet.

Problemaufriss:

Für die Übertragung der Arztpraxis ist allerdings – sofern es sich nicht um den Verkauf einer rein privatärztlichen Praxis handelt – nicht allein der Abschluss eines Praxiskaufvertrags entscheidend. Der Käufer muss von dem Zulassungsausschuss als Nachfolger des Praxisverkäufers zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Aus diesem Grund sieht ein Praxiskaufvertrag üblicherweise als aufschiebende Bedingung die Zulassung des Käufers vor.

Das Zulassungsverfahren wird für den Praxisverkäufer und seinen Wunschnachfolger dann zu einem Problem, wenn außer dem gewünschten Nachfolger noch andere Ärzte im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens einen Antrag auf Erteilung der vertragsärztlichen Zulassung stellen. Auf die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschuss hat der Praxisverkäufer keinen Einfluss. Abseits familiärer Verbindungen werden seine Interessen nur soweit berücksichtigt, als dass der Bewerber bereit sein muss, den Verkehrswert der Praxis zu zahlen. Die Bereitschaft eines Bewerbers, mehr als den Verkehrswert der Praxis zu bezahlen, bleibt unberücksichtigt. Die Entscheidung des Zulassungsausschuss erfolgt dann anhand vermeintlicher objektiver Kriterien wie der beruflichen Eignung oder dem Approbationsalter, § 103 Abs. 4 SGB V.

In der Praxis wird häufig versucht, über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) Einfluss auf die Entscheidung des Zulassungsausschusses zu nehmen. Wird das Nachfolgeverfahren für einen Partner einer Gemeinschaftspraxis durchgeführt, gilt gemäß § 103 Abs. 6 SGB V:

[…] Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

Eine weit verbreitete Auffassung ging bislang davon aus, dass aufgrund dieser Vorschrift nur der Arzt zugelassen werden könnte, mit dem der verbleibende Praxispartner auch die Gemeinschaftspraxis fortführen möchte. Damit kam dem verbleibenden Praxispartner quasi ein Vetorecht bei der Auswahlentscheidung zu.

Die Entscheidung des BSG:

Dieser Auffassung ist das BSG in seiner Entscheidung vom 11.12.2013 nicht gefolgt und hat für die Auslegung von § 103 Abs. 6 SGB V entscheidende Vorgaben festgehalten.

Zum einen sind die Interessen der in der Praxis verbleibenden Ärzte lediglich zu gewichten und entsprechend in der Entscheidung über die Auswahl des Nachfolgers zu berücksichtigen. Dabei hält es ausdrücklich fest, dass je kürzer die Gemeinschaftspraxis bestanden hat und je weniger die Arbeit der beteiligten Ärzte tatsächlich miteinander verflochten war, desto geringer sind die Interessen des verbleibenden Arztes zu gewichten.

Für den Nachfolger in spe hat das BSG jedoch ausdrücklich entschieden, dass unabhängig der Dauer der Gemeinschaftspraxis, wenigstens nach den erkennbaren Umständen die Bereitschaft bestehen muss, die vertragsärztliche Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis fortzuführen. Im konkreten Fall war aufgrund der beruflichen und persönlichen Verflechtung mit einem MVZ, die vertragsärztliche Zulassung aus der Gemeinschaftspraxis in das MVZ eingebracht werden würde.

Unabhängig der Berücksichtigung von Interessen der Gemeinschaftspraxis hat das BSG angemerkt, dass der erforderliche Praxisfortführungswille auch eine zeitliche Komponente enthalte. Eine nähere Konkretisierung erfolgte nur insoweit, als dass 5 Jahre jedenfalls ausreichend seien. Ob damit ein Mindestzeitraum festgelegt werden sollte, bleibt bedauerlicherweise weiteren Entscheidungen vorbehalten.

Fazit:

In der Praxis wird die Entscheidung sowohl für den Verkäufer wie den Käufer Auswirkung zeigen.

Der Verkäufer kann nun nicht mehr oder nur im wesentlich geringeren Maße durch Gründung einer Übergangs-BAG Einfluss auf die Entscheidung des Nachfolgers nehmen. Jedenfalls muss im Vorfeld ein erheblich größerer Aufwand im Vorfeld der Praxisübergabe getroffen werden, um in diesem Modell den Interessen des verbleibenden Arztes ein entscheidendes Gewicht zukommen zu lassen.

Der Käufer muss seinen Willen, die Gemeinschaftspraxis fortzuführen deutlich zum Ausdruck bringen.

Wenig Gedanken werden sich die alt eingesessenen Gemeinschaftspraxen machen müssen. Ist die Zusammenarbeit der Ärzte und die Praxisstruktur mit gemeinsamen Räumen und Mitarbeitern über einen langen Zeitraum entsprechend gewachsen, wird das Interesse der verbleibenden Praxispartner bei der Auswahl des Nachfolgers – die erforderliche fachliche Qualifikation vorausgesetzt – weiterhin die entscheidende Rolle spielen.

Lorbeerkranz

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    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

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