02.02.2014

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist partei- und rechtsfähig. Ansprüche der GbR stehen ihr als Rechtsträger zu. Im Rechtsverkehr wird die GbR durch ihre Gesellschafter vertreten. Ist in dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt, steht die Geschäftsführungsbefugnis sowie die Vertretungsbefugnis den Gesellschaftern einer GbR gemeinschaftlich zu, §§ 709, 714 BGB. Ein Problem stellt sich immer dann, wenn bei einer solchen gesetzestypischen GbR ein Gesellschafter einen vermeintlichen Anspruch der GbR gegen einen Gläubiger geltend machen möchte; der andere Gesellschafter allerdings widerspricht. Es stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter die vermeintliche Forderung der GbR im eigenen Namen geltend machen kann. Die Tücken eines solchen Verfahrens zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 19.06.2003 – 5 U 277/13).

In dem Verfahren hat die „Klägerin“ als Gesellschafterin einer GbR einen Schadensersatzanspruch gegen einen vermeintlichen Schuldner der Gesellschaft eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage der „Klägerin als Gesellschafterin der GbR“ mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Für das Berufungsverfahren hatte die Klägerin offenbar zunächst Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr aber anscheinend versagt worden ist. In dem daraufhin ohne Prozesskostenhilfe von der Klägerin geführten Berufungsverfahren erging der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Klägerin habe in der Berufungsbegründung nicht substantiiert dargelegt, dass ihr die GbR den vermeintlichen Anspruch gegen den Schuldner abgetreten habe oder dass die GbR die Klägerin ermächtigt habe, im eigenen Namen die Forderung der GbR gegen den vermeintlichen Schuldner geltend zu machen. Ebenso wenig könne sich die Klägerin darauf berufen, dass sich der andere Gesellschafter der GbR treuwidrig geweigert habe, an der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken und dem Schuldner dies bekannt gewesen sei. Offenbar erfolgte diese Begründung erst in der Berufungsbegründungsschrift. Dieser „Begründungswechsel“ war allerdings nach Auffassung des OLG Koblenz verspätet. Mit knappen Worten wies das OLG Koblenz darauf hin, dass der Gegner im erstinstanzlichen Verfahren auf diesen Umstand schon hingewiesen habe. Die Klägerin hätte daher schon im landgerichtlichen Verfahren hierzu vortragen müssen. Der Vortrag in der Berufungsbegründung sei verspätet.

Fazit: Bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegenüber einem Dritten durch den Gesellschafter im eigenen Namen ist eine genaue Prüfung notwendig. Ist der Dritte nicht Gesellschafter der GbR, kann ein Gesellschafter den Anspruch der GbR im eigenen Namen nur in zwei Fällen geltend machen:

Die erste Alternative, die dem Hinweisbeschluss des OLG Koblenz zugrunde lag, ist ein kollusives Zusammenwirken des anderen oder der anderen Mitgesellschafters und des vermeintlichen Schuldners des Anspruches. Der klagende Gesellschafter hat für die Zulässigkeit einer solchen Klage detailliert darzulegen, dass sich der andere Gesellschafter der Geltendmachung aus gesellschaftsfremden Gründen verweigert und zudem noch mit dem Schuldner zum Schaden der Gesellschaft zusammenwirkt.

Die zweite Alternative, die von der Rechtsprechung anerkannt wird, ist die Notgeschäftsführung analog § 744 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift sieht ein Notrecht des „Teilhabers“ vor, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Die Rechtsprechung erkennt ein solches Notrecht nur an, wenn die Klage im Interesse der Gesellschaft zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes des Gegenstandes der Gesellschaft erforderlich ist. Die Früchte hängen hier hoch. Es muss sich um Maßnahmen handeln, die den Vermögensgegenstand im Kern betreffen. Bei einer GbR, deren Gesellschaftszweck die Verwaltung einer Immobilie ist, wären dies zwingende Maßnahmen zum Erhalt der Immobilie (etwa die Reparatur eines Daches oder der Heizung im Winter) oder notwendige Maßnahmen für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der GbR, z.B. die Beitreibung von Mietzinsen, wenn der Mieter zahlungsfähig aber nicht willig ist und der Mietzinsanspruch unzweifelhaft besteht.

In diesen Fällen kann ein Gesellschafter im eigenen Namen eine Forderung der Gesellschaft geltend machen, wobei die Klage auf Zahlung an die Gesellschaft gerichtet sein muss (und nicht auf Zahlung an den klagenden Gesellschafter).

Von dieser Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden, ist die „actio pro socio“. Die actio pro socio ist nur bei Klagen eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter wegen Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnisstatthaft. Die wichtigsten Anwendungsfälle der actio pro socio sind eine Klage auf Leistung des Beitrages oder wegen Schadensersatzes. Der praktische Unterschied der actio pro socio zu der Prozessstandschaft, die dem Verfahren des OLG Koblenz zugrunde lag, ist der „Grad“ der Darlegungslast. Bei der actio pro socio ist es regelmäßig ausreichend, wenn der klagende Gesellschafter eine Verpflichtung des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis behauptet und vorträgt, dass die Gesellschaft den vermeintlichen Anspruch gegenüber dem Gesellschafter nicht geltend macht. Bei der „allgemeinen“ Prozessstandschaft muss dagegen detailliert in dem Verfahren gegenüber dem Drittendargelegt werden, dass der andere Gesellschafter die Durchsetzung des Anspruches treuwidrig verweigert und der beklagte Dritte davon Kenntnis hat.

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