06.02.2014 -

Die bildliche Darstellung von Behandlungsfällen im Sinne eines „Vorher-Nachher“ ist in der Vergangenheit ein häufiger Streitfall zwischen Ärzten und Zahnärzten auf der einen, „Verbraucherschutzorganisationen“ oder auch den berufsständischen Organisationen auf der anderen Seite gewesen.

Bisher gingen diese Auseinandersetzungen meistens zulasten der auf diese Art und Weise „werbenden“ bzw. informierenden Arztes oder Zahnarztes aus. Denn in diesen „Vorher-Nachher“ Darstellungen war im Regelfall ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. b des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) alter Fassung zu sehen.

Danach war es untersagt,

„außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit der bildlichen Darstellung der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung zu werben“.

Die mit solchen Auseinandersetzungen betrauten Gerichte sahen gerade in der Verwendung von Fotos, die zunächst einen pathologischen Gesundheitszustand vor der Behandlung dokumentierten gegenüber der bildlichen Darstellung eines ästhetisch ansprechenden Zustandes nach der erfolgreichen Behandlung, eine unzulässige Handlung. Die alte Fassung des HWG sollte Patienten vor Suggestionen zu einer besonderen Leistungsfähigkeit der unter anderem auf diese Weise werbenden Heilberufe schützen und möglicherweise übertriebenen Vorstellungen bei Patienten zu einer Behandlungsprognose in ihrem individuellen Fall Einhalt gebieten.

Folge der Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen waren häufig Abmahnungen und gegebenenfalls sich daran anschließende gerichtliche Verfahren mit teurem Ausgang.

Die Rechtslage hat sich zwischenzeitlich zu Gunsten der auf diese Weise werbewilligen Anwender geändert. Nach dem neugefassten § 11 HWG liegt eine verbotene Werbung über einen Behandlungsfall dann nicht vor, wenn sich die Werbeaussage nicht auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht, § 11 Abs. 1 S. 3 HWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG neuer Fassung. Auch bildliche Darstellungen werden in der neuen Fassung des HWG berücksichtigt. Nunmehr ist jedoch in § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG neuer Fassung geregelt, dass

„mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet, außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden darf“.

Die sachliche Darstellung eines Behandlungsfalles und seiner Entwicklung unter Verwendung einer bestimmten Behandlungsmethode ist damit im Grundsatz nicht mehr unzulässig, soweit darauf geachtet wird, dass die verwendeten Bilder keine abstoßende Wirkung beinhalten. Bei der Verwendung von „Vorher-Nachher-Bildern“ ist begleitend die gegebene medizinische Indikation der durchgeführten Behandlung herauszustellen.

Für eventuelle Werbevorhaben ist also insbesondere auf § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG hinzuweisen. Danach darf für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinischeNotwendigkeit bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG), nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Die bildliche Darstellung in Form einer „Vorher-Nachher-Dokumentation“ ist daher bei Schönheitseingriffen auch in der Zukunft weiter untersagt.

Das OLG Celle hatte sich in seinem Urteil vom 30. Mai 2013 – 13 U 160/12 – gerade damit auseinanderzusetzen, wie ein rechtlich unzulässiges Darstellungsverhalten durch Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern in einer Werbebroschüre zum Zeitpunkt der Abmahnung nach der Gesetzesänderung zu bewerten ist. Das OLG stellt heraus, dass für den Zeitpunkt des Gesetzesverstoßes die zum Zeitpunkt des Verstoßes gegebene Rechtslage maßgeblich ist, auch wenn sich im weiteren Verlauf eine für den Verwender günstigere Gesetzeslage einstellt. Die Entscheidung ist in jedem Falle lesenswert und gibt Anhalt für die Bewertung aktueller Vorhaben.

In jedem Falle sollte eine rechtliche Überprüfung eventueller Werbevorhaben weiterhin erfolgen, um teuren Auseinandersetzungen vorzubeugen.

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