10.04.2014 -

Nach herausgehobenen Verstößen gegen Abrechnungsvorschriften müssen berufsgerichtlich sanktionierte Ärzte damit rechnen, dass das Urteil unter voller Nennung ihres Namens im Ärzteblatt veröffentlicht wird. Die entsprechende Rechtsgrundlage für die nichtanonymisierte Urteilsveröffentlichung in § 60 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) sei nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und wies damit die Beschwerde eines betroffenen Arztes zurück (Beschl. v. 03.03.2014, Az. 1 BvR 1128/13).

Der Fall (verkürzt):

Der Beschwerdeführer ist niedergelassener Facharzt für Innere Medizin.  Die Ärztekammer Nordrhein machte ihm zum Vorwurf, dass er gegenüber Privatpatienten Rechnungen erstellte, die nicht im Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte stünden. Er habe im konkreten Fall den Begriff der „Sitzung“ im Sinne der Gebührenordnung entgegen dem üblichen Wortverständnis zu seinem Vorteil dahingehend ausgelegt, dass Sitzungen auch an Tagen stattgefunden hätten, an denen die Patienten gar nicht in der Praxis waren. Die Ärztekammer griff insoweit vier Fälle auf, in denen der Beschwerdeführer für einen Praxisbesuch mehrere Ultraschalluntersuchungen als jeweils neue Sitzung abgerechnet hatte.

Das Berufsgericht für Heilberufe stellte fest in allen vier Fällen einen Verstoß gegen Berufspflichten fest und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro und entzog ihm das passive Berufswahlrecht. Das Berufsgericht ordnete zudem nach § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW an, dass das Urteil nach Rechtskraft nicht anonymisiert im Ärzteblatt der Ärztekammer Nordrhein veröffentlicht werden soll.

Das Landesberufsgericht für Heilberufe reduzierte die Geldbuße auf 20.000 Euro und bestätigte im Übrigen die weiteren Sanktionen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendete sich der Beschwerdeführer gegen die ergangenen Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 60 HeilBerG NRW. Die Vorschrift ermöglicht die Veröffentlichung der Entscheidung  «in besonderen Fällen».

Die Entscheidung:

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die beiden berufsgerichtlichen Entscheidungen und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

I. Kein Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG)

Die der berufsgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Vorschriften seien klar und hinreichend bestimmt und verstießen nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, so das BVerfG.   Nach Ansicht der Karlsruher Richter steht dem auch nicht die Tatsache entgegen, dass zu dem Begriff der „Sitzung“ unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.  Der Beschwerdeführer habe „schon angesichts der Alltagsbedeutung des Begriffs“ erkennen können, dass die von ihm vertretene und davon abweichende Auffassung mit einem Sanktionsrisiko belegt sei.

Hinweis für die Praxis:

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG findet nicht nur auf Normen des Strafrechts, sondern auch auf berufsrechtliche Normen Anwendung.

II. Regelung des § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW verfassungskonform

Die Veröffentlichung einer berufsgerichtlichen Verurteilung unter voller Namensnennung setzt den Betroffenen in der Öffentlichkeit herab und betrifft seine soziale Stellung in negativer Weise und stellt daher eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).

Das BVerfG hält die angeordnete Sanktion für vereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers. Eine nichtanonymisierte Urteilsveröffentlichung finde ihre Rechtfertigung in dem berechtigten Informationsinteresse der Allgemeinheit – insbesondere der Gemeinschaft der Versicherten und der Kammerangehörigen –, die dann ihr Verhalten nach Kenntnis einer solchen Verfehlung steuern könnten. Auch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) folge „insoweit kein weitergehender Schutz“.

Die Regelung des § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW sei insbesondere verhältnismäßig. Die nicht anonymisierte Veröffentlichung berufsgerichtlicher Urteile sei jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, „wenn es sich um vereinzelte, herausgehobene Fälle handelt“ und wenn „die Veröffentlichung nur in einem berufsrechtlichen Medium und einmalig erfolgt“.

Diese Voraussetzungen bejahte das BVerfG. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Berufsgerichte das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Berufsvergehen als besonders schwerwiegend eingeordnet hätten. Das Gericht sah in der systematischen Vorgehensweise des Beschwerdeführers eine hohe Schadensneigung begründet.

Hinweis für die Praxis:

Insbesondere Abrechnungsvergehen fallen stellen damit „herausgehobene Fälle“ dar.

Fazit:

Die Berufsgruppe der Ärzte muss im Falle eines schweren Berufsvergehens als weitere Sanktionierung den Pranger und damit einen massiven Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht erdulden.

Das Urteil des BVerfG überrascht angesichts der ansonsten sehr hohen Hürden, die an eine identifizierende Berichterstattung in den Medien gestellt werden. Als Kriterien werden dabei u.a. herangezogen, ob sich der Betroffene bereits zuvor freiwillig in das Licht der Öffentlichkeit begeben hat, ob ihm eine Leitbildfunktion zukommt und ob das sanktionierte Verhalten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Wirken des Betroffenen steht.

Für den betroffenen Arzt dürfte jedoch nach wie vor unklar bleiben, welches Fehlverhalten unter den „besonderen Fall“ im Sinne der Norm des § 60 Abs. 3 HeilBerG fällt. Das BVerfG hat gewissermaßen lediglich diesen unbestimmten Rechtsbegriff durch die Beschreibung „vereinzelte, herausgehobene Fälle“ ersetzt. Immerhin ist damit geklärt, dass geringere Berufsvergehen nicht mit dieser Sanktion geahndet werden dürfen. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch daraus, dass dem Beschwerdeführer aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) kein weitergehender Schutz eingeräumt wurde. Wie die Vorgabe der „einmaligen“ Veröffentlichung im Internet-Zeitalter tatsächlich eingehalten werden soll, ist mehr als fraglich.

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