15.05.2014 -

Das Landgericht Düsseldorf hat am 06.03.2014 in der zweiten Instanz entschieden, dass ein Konsiliararzt keine wahlärztlichen Leistungen erbringt, weil dies nach § 17 Abs. 3 KHEntgG ausgeschlossen ist.

§ 17 Abs. 3 KHEntgG lautet auszugsweise: „Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses (…), einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (…)“.

Ein Konsiliararzt ist in seiner ursprünglichen Definition ein Arzt, typischerweise mit einer anderen Fachgebietsbezeichnung, der in einem konkreten Behandlungsfall während eines stationären Aufenthaltes auf seinem  Fachgebiet untersucht und Behandlungsvorschläge macht, weil die entsprechende Facharztkompetenz in dem Krankenhaus nicht vorhanden ist. Rein faktisch werden heute auch solche Ärzte als „Konsiliarärzte“ bezeichnet, die die Patienten auch mitbehandeln oder gar den eigentlichen Eingriff, z.B. die Operation, durchführen. Die Übergange zum sog. „Honorararzt“ sind fließend.

Der Fall (verkürzt):

Der Beklagte ist ein Unfallchirurg und unterhielt mit einem Krankenhaus eine Kooperationsvereinbarung.  Die Klägerin ist ein privates Krankenversicherungsunternehmen.  Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ließ sich von dem Beklagten stationär behandeln. Der stationären Behandlung lag sowohl ein Behandlungsvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin mit dem Krankenhausträger als auch  eine Vereinbarung mit dem Beklagten über die Behandlung gegen Privatabrechnung zugrunde. Nach der Operation stellte der Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin ca. 1200 EUR  in Rechnung. Diese zahlte den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag. Die Klägerin verlangte jedoch Rückzahlung aus abgetretenem Recht.

Die Entscheidung:

Das LG Düsseldorf wies die Berufung des Beklagten mit folgender Argumentation zurück:

Der von dem Gesetzgeber bewusst eng gefasste § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG bestimme abschließend, auf welche gesondert abrechnungsfähigen Personen sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen im Rahmen der stationären oder teilstationären Behandlung erstreckt.

Nach Auffassung des Gerichts dürfe § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht durch eine einfache privatrechtliche Vereinbarung umgangen werden. Der Behandlungsvertrag sah im vorliegenden Fall eine Liquidation durch „alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte“ und nicht lediglich der angestellten oder beamteten Ärzte vor.

Für die Fälle, in denen eine Behandlung in einem Klinikum stattfindet, sei die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG im Sinne eines Verbotsgesetzes dahingehend auszulegen, dass eine Liquidation durch Dritte ausschließlich unter den dort genannten Voraussetzungen stattfinden darf.  Die Voraussetzungen der Norm wurden im vorliegenden Fall verneint, da der Beklagte weder originärer Wahlarzt noch in die sogenannte Wahlarztkette einbezogen war.

Das Gericht setzt sich auch mit der Gegenauffassung auseinander, die dahingehend argumentiert, dass es sich bei § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht um ein gesetzliches Verbot handele, sondern lediglich die Rechtsfolgen einer wahlärztlichen Leistungsvereinbarung beschreibe. (vgl. LG Würzburg, Beschluss v. 22.05.2012 – 42 S 409/12). Dem hält das LG Düsseldorf entgegen, dass die Vorschrift jedenfalls unter Nennung von Voraussetzungen konkretisiert, unter welchen Bedingungen eine Liquidation durch Dritte im Rahmen einer stationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung möglich sei. Dabei habe sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, lediglich angestellte oder beamtete Ärzte als originäre Wahlärzte in die Vorschrift aufzunehmen.

Hinweis für die Praxis:

Ärzte, die die in § 17 Abs. 3 KHEntgG normierten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht zur Liquidation wahlärztlicher Leistungen berechtigt, außer sie werden auf Veranlassung eines liquidationsberechtigten Arztes außerhalb des Krankenhauses oder als Belegarzt tätig.

Fazit:

Das LG Düsseldorf stellt zur Begründung für seine Rechtsauffassung strikt auf den Wortlaut des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG ab.  Dagegen führt das LG Würzburg (Beschluss v. 22.05.2012 – 42 S 409/12) gesetzessystematische Überlegungen an und zieht zur Argumentation auch § 18 KHEntgG und § 19 KHEntgG heran. Demnach gehe das KHEntgG selbst davon aus, dass es neben den Belegärzten und den Wahlärzten weitere Ärzte gebe, die im Krankenhaus ärztliche Leistungen erbringen und auch berechtigt sind, diese abzurechnen.

Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung darf eine mögliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu solchen Fragestellungen mit Spannung erwartet werden. Das Landgericht Düsseldorf hat hier aus diesem Grund die Revision zum BGH zugelassen. Die bisherigen divergierenden Entscheidungen zeigen deutlich das bestehende Risiko bei der Gestaltung von Konsiliararztverträgen auf, soweit hier die schlichte „Einbeziehung in die Wahlarztkette“ angestrebt wird.

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