02.06.2014

Ein häufig anzutreffender Einwand gegen Gesellschafterbeschlüsse sind vermeintliche oder tatsächliche formelle Mängel der Einladung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 11. März 2014 – II ZR24/13 – hierzu noch einmal Stellung genommen und betont, dass nicht jeder formelle Mangel per se zur Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse führt.
 

Die Parteien waren Gesellschafter verschiedener Gesellschaften, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie einer Holding GbR, die ihrerseits Alleinaktionärin einer Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs AG war.

In den Gesellschaftsverträgen der Partnerschaftsgesellschaft sowie der beiden GbRs waren Ladungsfristen von 3 Wochen vorgesehen. Die Parteien hielten verschiedene Gesellschafterversammlungen ab, in denen der Ausschluss des Klägers sowie – von einer vom Kläger einberufenen Gesellschafterversammlung – der Beklagten beschlossen wurden. Die Einladungsschreiben zu einer Gesellschafterversammlung der Partnerschaftsgesellschaft sowie der beiden GbRs für den 7. April 2009 erreichten den Kläger am 13. März 2009 um 19:20 Uhr per Fax. Die übrigen Gesellschafter beriefen zudem für die Holding-GbR eine weitere Gesellschafterversammlung für den 29. April 2009 ein, in der noch einmal der Ausschluss des Klägers aus dieser GbR beschlossen werden sollte. Das Einladungsschreiben für diese Gesellschafterversammlung erreichte den Kläger per Fax am 7. April 2009 um 17:52 Uhr.

Die Gesellschafter beschlossen auf den Gesellschafterversammlungen vom 7. April 2009 sowie 29. April 2009 jeweils den Ausschluss des Klägers aus den Gesellschaften. Der Kläger widersprach den Beschlüssen auf beiden Gesellschafterversammlungen und rügte die verspätete Einladung.

Der Kläger hatte mit seiner Klage beim Landgericht gegen die Ausschließungsbeschlüsse nur wegen der Gesellschafterversammlung vom 6. April 2009 Erfolg; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers stellte das Kammergericht zusätzlich die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses in der Holding-GbR auf der Gesellschafterversammlung vom 29. April 2009 fest und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH hob die Entscheidung des Kammergerichts auf und wies das Verfahren zur erneuten Sachentscheidung an das Kammergericht zurück.

Im Kern ging es in der Entscheidung des BGH nur darum, ob die verspätete Einladung um einen Werktag die Nichtigkeit der Beschlüsse aus beiden Gesellschafterversammlungen zur Folge hat. Der BGH bestätigte zunächst, dass formelle Mängel der Einladung zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen können.  Eine Nichtigkeit der Beschlüsse sei allerdings nur anzunehmen, wenn der „Dispositionsschutz“ des Gesellschafters aufgrund der formellen Mängel der Einladung nicht gewahrt sei. Dies sei bei der Einladungsfrist dann der Fall, wenn der Gesellschafter sich nicht in angemessener Zeit auf die Gesellschafterversammlung und die dort zu entscheidenden Tagesordnungspunkten vorbereiten konnte.

Eine solche Verletzung des „Dispositionsschutzes“ des Klägers konnte der BGH nicht feststellen. Der BGH hat noch zugunsten des Klägers angenommen, dass der Eingang der Einladungsschreiben am 13. März 2009 um 19:20 Uhr sowie am 7. April 2009 um 17:52 Uhr jeweils nach Büroschluss erfolgten und daher nicht mehr als Zugang an diesen Tagen gewertet werden kann. Der Erhalt der Einladung an den jeweils nachfolgenden Werktagen – 16. März 2009 sowie 8. April 2009 – führte allerdings nur zu einer zeitlichen Verzögerung von einem Werktag. Die Vorbereitungszeit verkürzte sich demnach von 21 Tagen auf 20 Tage. Diese „geringfügige“ Verkürzung der „ansonsten großzügigen“ Einberufungsfrist führe nicht per se zur Nichtigkeit der nachfolgenden Beschlüsse. Es sei nicht anzunehmen, dass die übrigen Gesellschafter abweichende Beschlüsse auf den beiden Gesellschafterversammlungen gefasst hätten, wenn der Kläger rechtzeitig geladen worden wäre. Das Kammergericht habe auch nicht festgestellt, dass die Vorbereitung des Klägers auf die Gesellschafterversammlungen sowie mögliche Vergleichsverhandlungen zu einer gütlichen Beilegung des Streites durch die Verkürzung der Einladungsfrist von 21 auf 20 Tage unzumutbar beeinträchtigt worden sei. Vortrag des Klägers hierzu fehlte.

Fazit:

Formelle Mängel der Einladung führen nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Das Gericht muss ausdrücklich die Kausalität zwischen dem formellen Mangel und den gefassten Beschlüssen feststellen. Eine „Vermutung“ für diese Kausalität besteht nicht. Es ist vielmehr zunächst zu prüfen, ob die Einladungsmängel Auswirkung auf das Beschlussergebnis hatten.

Bei dem Einladungsmangel „Einberufungsfrist“ kommt dies in erster Linie bei „ad-hoc“-Beschlussvorlagen auf den Gesellschafterversammlungen in Betracht, wenn die Gesellschafter keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung des Tagesordnungspunktes hatten. Sollte dies nicht der Fall sein ist, hat der betroffene Gesellschafter darzulegen, dass die formellen Mängel der Einladung die Vorbereitung des Gesellschafters auf der Gesellschafterversammlung unzuträglich beeinträchtigt haben. Bei einem geringfügigen Unterschreiten der Ladungsfristen dürfte dies für den betroffenen Gesellschafter kaum zu begründen sein. Eine Ausnahme wäre bei einer GmbH allenfalls dann denkbar, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung enthält und daher die gesetzliche 7-Tages-Frist (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) gilt. Im Recht der Personengesellschaften gibt es keine gesetzlichen Einberufungsfristen. Vertraglich kann allerdings (als kürzeste Einberufungsfrist) die 7- Tages-Frist gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG vereinbart werden. Sollte daher bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH oder bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft diese 7-Tages-Frist unterschritten werden, könnte der Dispositionsschutz des Gesellschafters beeinträchtigt sein. Bei diesen kurzen Einberufungsfristen ist daher die Ladungsfrist zwingend einzuhalten.

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