17.06.2014

Häufig verschenken Eltern schon zu ihren Lebzeiten Teile ihres Vermögens durch sogenannte „vorweggenommene Erbfolge“ an ihre Kinder mit dem Ziel, spätere Erbschaftsteuer zu sparen. Wenn der Schenkungsvertrag keine Regelung darüber enthält, unter welchen Voraussetzungen die Schenkung zurückgefordert werden kann, gilt das Gesetz. Danach können Schenkungen nur unter engen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden: § 530 BGB ermöglicht den Widerruf einer Schenkung nur dann, wenn sich der Beschenkte „durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers wegen groben Undanks schuldig macht“.

Wann eine Verfehlung so schwer wiegt, dass man von „grobem Undank“ auszugehen hat, steht nicht im Gesetz und ist deshalb oft Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr der Fülle von Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage mit  seinem Urteil vom 25.03.2014 – X ZR 94/12 -eine weitere hinzugefügt. Sie liefert wichtige Anhaltspunkte dafür, wie das Maß an Dankbarkeit, die ein Schenker vom Beschenkten erwarten darf, eigentlich zu ermitteln ist. Anlass zu dieser jüngsten BGH-Entscheidung hatte folgender Sachverhalt gegeben:

Eine Mutter schenkte ihrem Sohn im Jahr 2004 ein Grundstück und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht in allen Räumen des auf dem Grundstück stehenden Hauses vor. Im Januar 2009 erteilte die Mutter ihrem Sohn außerdem eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht. Kurze Zeit später, im August 2009, stürzte die Mutter schwer und wurde zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Noch während des Krankenhausaufenthalts machte der Sohn von der Vorsorge- und Betreuungsvollmacht Gebrauch und ließ seine Mutter im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt gegen deren Willen zur vollstationären Langzeitpflege in ein Pflegeheim einweisen. Die Mutter war außer sich und widerrief die ihrem Sohn erteilten Vollmachten sowie kurze Zeit später auch die Schenkung des Hausgrundstücks.

Das Oberlandesgericht Köln hatte den Schenkungswiderruf für unwirksam gehalten. Diese Entscheidung hat der BGH nun mit folgender Begründung aufgehoben: Aus der umfassenden General- und Betreuungsvollmacht, die die Mutter ihrem Sohn erteilt hatte, ergebe sich die Verpflichtung, auf die persönlichen Belange der Mutter in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen und von den umfangreichen Befugnissen der Vollmacht nur schonend Gebrauch zu machen. Insbesondere habe der Sohn die Mutter unabhängig davon, ob sie noch geschäftsfähig gewesen sei, in die Entscheidung über ihre Pflege einbeziehen müssen. Nur wenn der Sohn sich darum bemüht habe, so der BGH, könne die Schenkung Bestand haben. Diese Frage müsse das OLG Köln deshalb noch aufklären.

Fazit: Das Gesetz kleidet die Voraussetzungen des Schenkungswiderrufs in unbestimmte Rechtsbegriffe. Daher besteht in dieser Frage eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weswegen die Entscheidungen der Gerichte schwer vorhersehbar sind. Wenn ein Schenker für den Fall  eines Schenkungswiderrufs Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang vermeiden möchte, sollten im Schenkungsvertrag möglichst konkrete Regelungen zu den Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs getroffen werden. Unabhängig hiervon kann in einem Schenkungsvertrag auch geregelt werden, dass die Schenkung unter anderen Voraussetzungen zurückverlangt werden kann, wenn also kein grober Undank vorliegt.

 

 

 

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