02.07.2014 -

Der BGH hat entschieden, dass das berufsrechtliche Verbot der Zusammenarbeit einer Teilberufsausübungsgemeinschaft mit Radiologen verfassungswidrig und damit unwirksam ist.

Die streitgegenständliche Regelung lautet:

§ 18 Berufliche Kooperationen (Auszug)

„(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. (…)“

Der Fall (verkürzt):

Die Beklagte ist eine Partnerschaftsgesellschaft, bestehend aus 30 Fachärzten, darunter 4 Radiologen. Die Partner haben sich außerhalb ihrer bisherigen Praxis zusätzlich zur gemeinsamen standortübergreifenden Erbringung privatärztlicher Leistungen verbunden. Die Gewinnverteilung wurde in der Weise geregelt, dass ein Prozent des von der Partnerschaft erzielten Gewinns vorab nach Köpfen und die weiteren 99 Prozent entsprechend dem persönlich erbrachten Anteil an den gemeinschaftlichen Leistungen verteilt werden.

Zunächst hatte die Ärztekammer vergeblich versucht, die Eintragung der Radiologen in das Partnerschaftsregister zu verhindern. Dabei führte sie das in § 18 Absatz 1 der Berufsordnung verankerte Verbot der Zusammenarbeit mit Fachärzten, die nur medizinisch-technische Leistungen erbringen, an. Daraufhin erhob die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage mit dem Ziel, die Zusammenarbeit der Ärzte mit den Radiologen gerichtlich zu untersagen. Diese hielt die Beteiligung der Radiologen an der Beklagten für unzulässig, weil sie der Umgehung des § 31 Berufsordnung diene, wonach Ärzte für die Zuweisung von Patienten weder Vorteile gewähren noch sich versprechen lassen dürfen.

Die Klage wurde allerdings vom LG Mosbach abgewiesen. Das OLG wiederum hob das erstinstanzliche Urteil auf.

Die Entscheidung:

Der BGH bestätigt das Urteil der ersten Instanz und begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

Die Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 Berufsordnung sei mit der in Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Berufsausübungsfreiheit unvereinbar und deshalb unwirksam.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung könne sich ein Arzt, der auf Veranlassung anderer Ärzte medizinisch-technische Leistungen erbringt, nur dann an einer von den ihn beauftragenden Ärzten betriebenen Teil-BAG beteiligen, wenn sich sein Leistungsanteil nicht auf das Erbringen solcher medizinisch-technischer Leistungen beschränke. Auf die Frage, ob der Gewinn entsprechend dem Anteil der jeweiligen persönlich erbrachten Leistungen verteilt wird, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Berufsordnung fingiere damit eine Umgehung des § 31Berufsordnung mit der Folge eines Verbots einer Teil-BAG auch in Fällen, in denen eine unerlaubte Zuweisung nach den erkennbaren Umständen nicht vorliege.

Diese Regelung stelle nicht nur einen Eingriff in die Vertragsfreiheit der betroffenen Ärzte dar, sondern verletze auch deren durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Nach Auffassung des BGH schließt sie unter den näher bezeichneten Voraussetzungen eine Beteiligung von Ärzten, die medizinisch-technische Leistungen erbringen, an Teil-BAG mit anderen Ärzten aus. Zur Berufsausübung gehöre aber das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen.

Die berufsrechtliche Regelung verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das dort statuierte abstrakte Verbot zwar geeignet sei, dem Zweck zu dienen, die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von merkantilen Erwägungen zu gewährleisten, insoweit aber weder ein erforderliches noch ein angemessenes Mittel darstelle, um diesen Zweck zu erreichen.

Hinweis für die Praxis:

Ärzte können nunmehr auch mit solchen Fachkollegen kooperieren, die rein medizinisch-technische Leistungen erbringen. Im Rahmen einer derartigen Kooperation ist bei der vertraglichen Gestaltung aber nach wie vor auf eine leistungsgerechte Gewinnverteilung zu achten.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Denn das berufsrechtliche Verbot ist zu weitgehend. Es ist kein Grund ersichtlich, Radiologen einer Teil-BAG gegenüber ihren Fachkollegen in Kliniken oder MVZ zu benachteiligen.

Schließlich betrifft das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt alle Facharztgruppen. Nur den Radiologen per se einen derartigen Verstoß zu unterstellen, ist zu pauschal und nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren.

Das Urteil lässt sich auch auf  weitere Methodenfächer wie die Labor- und Nuklearmedizin oder die Pathologie. Die Musterberufsordnung sowie die entsprechenden Berufsordnungen der Länder müssen dementsprechend modifiziert werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Ärztekammern ihre Kontrollen (v.a. durch Vorlage von Gesellschaftsverträgen) verschärfen werden, um unzulässige Kick-back-Konstellationen aufzudecken.

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