Mit dem am 25.06.2014 veröffentlichten Urteil vom 20. März 2014, VI R 35/12, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Fahrtenbuchmethode zur Ermittelung der geldwerten Vorteile für die private Nutzung eines Dienstwagens nur dann Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagerungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug verwendet. Insbesondere unzulässig ist ein unterjähriger Wechsel von der 1%-Methode zu Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug.
I. Sachverhalt
Dem Kläger wurde im Jahre 2008 von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken verwenden durfte. Ein Fahrtenbuch hatte er für diesen Wagen (Dienstwagen 1) erst ab dem 1. Mai 2008 geführt, für die Monate Januar bis April 2008 den Vorteil nach der 1 %-Methode angesetzt. Für den am 31. Oktober 2008 neu erhaltenen Dienstwagen 2 des Klägers, führte er von Anfang an ein Fahrtenbuch.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, erklärte der Kläger die geldwerten Vorteile für die private Nutzung des Dienstwagens 1 für die Monate Januar bis April nach der 1 %- Methode, ab Mai nach der Fahrtenbuchmethode.
Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass auch für die Monate Mai bis Oktober 2008 der Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Methode zu berechnen sei. Klage und Revision des Klägers hatten keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass innerhalb eines Veranlagungszeitraums ein Wechsel der Bewertungsmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig ist. Der Steuerpflichtige kann sich nur dann auf die Fahrtenbuchmethode des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG berufen, sofern er das Fahrtenbuch auch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er den Dienstwagen nutzt.
Denn ein Fahrtenbuch verfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere das Ziel, „hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit“ des Nachweises des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung zu bieten. Dies macht es erforderlich, ein Fahrtenbuch auch dahingehend überprüfen zu können. Mit vertretbarem Aufwand kann dies aber nur dann gewährleistet werden, wenn das Fahrtenbuch einheitlich und ohne zeitliche Abweichung geführt wird sowie sämtliche Fahrtziele nachvollziehbar aufführt. Auf diese Weise können nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen ausgeschlossen werden.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG soll neben dem Wert der Privatnutzung, in Abgrenzung zur gesamten Kraftfahrzeugsaufwendung, durch Nachweise die insgesamt aufgebrachten geldwerten Aufwendungen des Kraftfahrzeugs erfasst werden. Die Fahrtenbuchmethode bietet die Gewähr der Vollständigkeit, indem es die gesamte Fahrleistung aufführt, die als Bemessungsgrundlage dient, die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstanden Aufwendungen zu erfassen.
Der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung lässt sich daher nur unter Hinzuziehung des vollständigen Veranlagungszeitraums nachvollziehbar belegen.
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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