28.07.2014 -

Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist in § 5 BetrVG definiert. Danach sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Welche Auszubildenden danach unter den Arbeitnehmerbegriff der Betriebsverfassung fallen, führt aber in vielen Betrieben immer wieder zu Streit. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dazu bereits mehrfach geäußert und in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung weiter präzisiert (BAG, Beschluss v. 06.11.2013 – 7 ABR 76/11).

Der Fall (verkürzt):

Die Betriebspartner streiten im Beschlussverfahren über die Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden in einem Krankenhaus. Konkret geht es um folgende Ausbildungsberufe: Medizinisch-Technische-Laborassistenten, Physiotherapeuten und Medizinisch-Technische-Radiologie-Assistenten.

Das Krankenhaus beschäftigt ca. 2.300 Beschäftigte. Das Klinikum ist außerdem Träger einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Gesundheitsberufe, der sogenannten medizinischen Schule. Diese wird von einer Schulleiterin geleitet und verfügt über 600 Ausbildungsplätze in allen Ausbildungsberufen eines Krankenhauses, auch den hier streitigen Berufen. Es handelt sich um 130 Schüler in diesen Ausbildungsberufen. Sie erhalten keine Ausbildungsvergütung. In den Ausbildungsverträgen wird auf die jeweils einschlägigen Berufsgesetze und die dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen verwiesen. Die theoretische Unterrichtungsschulung erfolgt in der medizinischen Schule. Die praktische Ausbildung erfolgt im Klinikum.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben dem Antrag des Betriebsrats, festzustellen, dass es sich bei den genannten Ausbildungsberufen um Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung handelt, bejaht.

Die Entscheidung:

Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die vom Antrag erfassten Schüler gehören zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG und sind damit Arbeitnehmer im Sinne dieser gesetzlichen Regelung.

I. Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden

Die Arbeitnehmereigenschaft eines Auszubildenden bzw. eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG setzt neben dem Abschluss einer auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrages voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist. Es kommt nicht darauf an, ob der „zu seiner Berufsausbildung Beschäftigte“ eine Geldleistung erhält.

Der Auszubildende ist dabei in vergleichbarer Weise wie ein Arbeiter oder Angestellter in den Betrieb eingegliedert, wenn sich seine berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebs zusammenwirken. Auszubildende unterscheiden sich von den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen weitgehend erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entsprechenden Arbeitern oder Angestellten des Betriebs bereits vorhanden sind und von ihnen zur Förderung des Betriebszwecks eingesetzt werden. Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen. Danach sind Auszubildende, deren praktische Ausbildung sich in demselben oder einem anderen operativ tätigen Betrieb des Unternehmens vollzieht, Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

II. Abgrenzung zur rein schulischen Ausbildung

Anders als bei einer betrieblichen Ausbildung kann von einer Eingliederung in den Betrieb bei einer schulischen Ausbildung nicht ausgegangen werden. Bei einer rein schulischen Unterweisung ist der zu seiner Berufsausbildung Tätige kein „Beschäftigter“. Erforderlich ist vielmehr eine berufspraktische Unterweisung im Rahmen einer arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs. Eine betrieblich-praktische Unterweisung erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben beruflicher Art zum Zwecke der Ausbildung zuweist. Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit betriebsverfassungsrechtlich auch Arbeitnehmer.

III. Praktische Ausbildung muss überwiegen

Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG setzt voraus, dass die betrieblich-praktische Ausbildung überwiegt oder der schulischen Ausbildung zumindest gleichwertig ist. Soweit die Ausbildung in rein schulischer Unterrichtung stattfindet, kann von einer betrieblichen Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung nicht gesprochen werden. Die Gewichtung kann dabei nicht allein quantitativ nach Stundenanteilen bemessen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob beide Abschnitte qualitativ die gleiche Bedeutung haben. Entscheidend ist also, dass gerade eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbilders erfolgt und keine lediglich schulische, sondern mindestens auch eine betriebliche-praktische Unterweisung vorliegt, in der der Auszubildende auch beruflich aktiv tätig ist.

Fazit:

Die Abgrenzung des Bundesarbeitsgerichts ist nachvollziehbar und erleichtert die Zuordnung von Auszubildenden. Eine rein schulische Ausbildung erfüllt nicht den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Voraussetzung ist die betrieblich-praktische Ausbildung, wobei eine begleitende schulische Ausbildung nicht schädlich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen reinen Ausbildungsbetrieb handelt. In solchen Fällen gelten Auszubildende ausnahmsweise nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG.

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