06.08.2014

 

Der BFH hat mit Urteil vom 29. April 2014, VIII R 20/12, entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem für 36 Monate geleasten Kraftfahrzeug – hier Ferrari Spider – selbst dann i.S. des § 4 Abs. 4 des EStG – dem Grunde nach – betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu bestimmen.

Im Streitfall hatte ein selbständig tätiger Tierarzt den (hohen) Aufwand für einen 400 PS- starken Sportwagen als Betriebsausgabe geltend gemacht. Den geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (nur 20 Fahrten in drei Jahren) hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Im Einzelnen:

  • Nach Fahrtenbuch betrug die Gesamtfahrleistung im Jahr 2005 550 Km; eine Strecke von 104 km diente dem Besuch einer Kollegin wegen eines Narkosegeräts, die übrigen Fahrten dienten der Unterhaltung des Fahrzeugs (Überführung, Tanken und Reifenwechsel).
  • 2006 fuhr der Kläger mit dem Ferrari Spider insgesamt 3.794 Km, wobei 3.456 Km auf neun Fahrten zu weiter entfernten Fortbildungsveranstaltungen entfielen. Weitere betriebliche Fahrten unternahm der Kläger nicht.
  • 2007 betrug die Gesamtfahrleistung 2.387 Km; davon waren Fahrten im Umfang von 2.113 Mm betrieblich veranlasst (fünfmal zu Fortbildungsveranstaltungen und zu einem Gerichtstermin).
  • Der Kläger ermittelte für das Fahrzeug Gesamtkosten im Jahr 2005 in Höhe von 28.290,32 €, im Jahr 2006 in Höhe von 35.977,15 € sowie im Jahr 2007 in Höhe von 33.714,41 €. Den Privatanteil ermittelte er durch Fahrtenbuch und machte den betrieblichen Anteil in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre als Betriebsausgabe geltend.

Der BFH stellte klar, dass ein geleastes Fahrzeug dann zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers gehört, wenn die vereinbarte Grundmietzeit wie hier 36 Monate beträgt oder wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Das erstinstanzliche Finanzgericht hatte den Sportwagen demgegenüber dem Privatvermögen zugeordnet.

Auf die Revision des Tierarztes hat der BFH die vorinstanzliche Entscheidung dennoch – aus anderen Gründen – bestätigt, wonach die betrieblich veranlassten Fahrten mit pauschal 2,00 Euro je Kilometer zum Betriebsausgabenabzug zugelassen wurden. Die restlichen Kosten wurden als unangemessen vom Abzug ausgeschlossen.

Die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich weiter danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer — ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen — angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.

Auf dieser Grundlage ist das FG nach Ansicht des VIII. Senats des BFH ohne Rechtsfehler zu der Würdigung gekommen, die Kfz-Aufwendungen seien wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen.

Ebenso hat der BFH es als zulässig angesehen, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen. Konkret hatte das FG hat für seine Würdigung zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines PKW die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich herangezogen und zugunsten des Klägers den sich für das teuerste Vergleichsfahrzeug, einen Mercedes SL 600, ergebenden Durchschnittswert von 2 € je Fahrtkilometer zugrunde gelegt.

Fazit:

Wäre es dem Tierarzt gelungen, die Kosten des Sportwagens auf mehr dienstliche Kilometer zu verteilen oder die Notwendigkeit oder Bedeutung des durch den Sportwagen betriebenen hohen Repräsentationsaufwands für den Geschäftsbetrieb nach Art der ausgeübten Betätigung oder der Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben darzulegen, wäre ein höherer Betriebsausgabenabzug durchaus möglich gewesen. Der BFH gibt in seinem Urteil dazu reichlich Argumentationshilfen, die im Einzelfall womöglich auch zu einem vollständigen Abzug führen könnten.

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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