19.08.2014 -

Das BSG hat entschieden, dass nur einem nach § 108 SGB V zugelassenen psychiatrischen Krankenhaus ein Anspruch auf Ermächtigung für eine psychiatrische Institutsambulanz zustehen kann.

§ 108 SGB V:

„Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,

2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder

3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.“

§ 118 Abs. 1 SGB V (Auszug):

„Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen.“

Der Fall (verkürzt):

Der Kläger ist Träger des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen. Für diese Einrichtung erteilte der Zulassungsausschuss die Ermächtigung für den Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz. Auf den Widerspruch der Verbände der Krankenkassen hob der beklagte Berufungsausschuss den Beschluss auf und lehnte den Antrag des Klägers ab, weil es sich bei dem Maßregelvollzugszentrum nicht um ein zugelassenes Krankhaus handele. Das SG hat den Beschluss des Beklagten aufgehoben und ihn verurteilt, dem Kläger die begehrte Ermächtigung zu erteilen. Das LSG hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 SGB V könne nur einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus erteilt werden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil erhob der Kläger Beschwerde beim BSG.

Die Entscheidung:

Das Gericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung zurück:

Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Januar 2009 (B 6 KA 61/07 R) wies der Senat darauf hin, dass ein Anspruch auf Ermächtigung als psychiatrisches Krankenhaus zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten nur für ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus bestehen könne. Der Senat hatte in dieser Entscheidung die Bindungswirkung der landesrechtlichen Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausplan herausgestellt und die Zielrichtung von § 108 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V darin gesehen, dass die Kategorisierung nach dem SGB V mit derjenigen nach dem Krankenhausrecht vereinheitlicht wird. Damit werde deutlich, dass die landesrechtliche Zulassung ausreichend, aber auch erforderlich sei, um eine bedarfsunabhängige Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 SGB V zu erlangen. Dies komme auch in der Formulierung zum Ausdruck, dass die landesrechtliche Gestaltung die Versorgungsberechtigung im Rahmen des SGB V präjudiziert. Diese Sichtweise entspreche auch der einhelligen Meinung in der Literatur.

Die ambulante Versorgung von Versicherten durch ein nicht zugelassenes Krankenhaus in der gesetzlichen Krankenversicherung sei zudem systemfremd, betonte das Gericht. Denn nach § 108 SGB V dürfe jegliche Krankenhausbehandlung nur durch zugelassene Krankenhäuser erbracht werden, dies gelte auch für ambulante Krankenhausleistungen. Zwar sei in § 118 SGB V nicht ausdrücklich die Rede von zugelassenen psychiatrischen Krankenhäusern. Angesichts des für die Teilnahme an der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung stets erforderlichen Statusaktes habe es einer besonderen Erwähnung aber nicht bedurft, so die Richter.

Nach Auffassung des Senats spreche auch die Entstehungsgeschichte der Norm für das Erfordernis einer Zulassung. Schließlich werde in der Psychiatrie-Enquete 1975, auf deren Grundlage der Gesetzgeber einen Bedarf für die Einbeziehung psychiatrischer Institutsambulanzen in die Versorgung gesehen habe, vor allem Defizite im Bereich der Nachsorge hervorgehoben. Da die stationäre Versorgung in zugelassenen Krankenhäusern zu erfolgen habe, sei es folgerichtig, dass auch die Nachbehandlung in einem solchen Krankenhaus durchgeführt werden soll. Dass der Kläger nach Landesrecht wegen fehlender Wirtschaftlichkeit und/oder anderweitiger Bedarfsdeckung keine Zulassung erlangen könne, vermag ein Absehen von diesem Erfordernis nicht zu begründen.

Fazit:

Der Rechtsfrage war nicht klärungsbedürftig, da sie sich bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. Die Entscheidung des BSG steht im Einklang mit der Literatur. Eine ambulante Versorgung von Versicherten durch ein nicht zugelassenes Krankenhaus in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre in der Tat systemfremd. Dies zeigt bereits der Verweis auf § 115b SGB V in § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V. Wäre die Ermächtigung zu ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen eines bislang nicht an der Versorgung Beteiligten vom Gesetzgeber gewollt, hätte er dies in einer gesonderten Regelung klargestellt.

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