31.08.2014 -

Das BSG hat entschieden, dass die Stelle einer ausgeschiedenen ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärztin mit einer psychologischen Psychotherapeutin nachbesetzt werden kann.

§ 101 Abs. 4 S. 5 SGB V Überversorgung:

„In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist.“

Der Fall (verkürzt):

Ein MVZ beantragte die Genehmigung der Anstellung einer psychologischen Psychotherapeutin. Im Rahmen der Nachbesetzung sollte diese einer psychotherapeutisch tätigen Ärztin nachfolgen. Die Zulassungsgremien lehnten den Antrag ab. Für die Nachbesetzung sei grundsätzlich eine fachliche Identität zwischen ausscheidendem und hierfür anzustellendem Leistungserbringer erforderlich. Die Absicht des Gesetzgebers gem. § 101 Abs. 4 S. 5 SGB V, einen bestimmten Anteil von ärztlichen Psychotherapeuten an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, würde konterkariert, wenn nicht-ärztliche Psychotherapeuten Arztstellen in Anspruch nehmen könnten. Dadurch würde ihnen der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung eröffnet, obwohl der Planungsbereich für sie gesperrt sei. Die bedarfsplanungsrechtlichen Vorgaben würden vollends unterlaufen, wenn später zulassungswillige ärztliche Psychotherapeuten unter Berufung auf die Quotenregelung den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung suchen würden.

Hiergegen erhob das MVZ mit Erfolg Klage. Die anschließend durch die Kassenärztliche Vereinigung eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Die Entscheidung:

Das BSG wies nun die Revision mit der nachfolgenden Begründung zurück:

Ausschlaggebend sei, dass beide derselben Arztgruppe im Sinne der Bedarfsplanung angehören, betonte das Gericht. Im Übrigen stimme das Leistungsspektrum beider Gruppen weitgehend überein, weil sowohl der ausschließlich psychotherapeutisch tätige Arzt als auch der psychologische Psychotherapeut die Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie zu beachten haben. Auf die Frage, ob der ehemalige Stelleninhaber und dessen Nachfolger Psychotherapien auch nach demselben Richtlinienverfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie oder Verhaltenstherapie) durchführen, komme es für die Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ nicht an, so die Richter.

Nach Auffassung des BSG stehe die gesetzliche Regelung, nach der ein Anteil von mindestens 25 % den psychotherapeutisch tätigen Ärzten vorbehalten sei, der Nachbesetzung durch eine psychologische Psychotherapeutin hier schon deshalb nicht entgegen, weil die genannte Quote auch nach erfolgter Nachbesetzung gewahrt bliebe.

Fazit:

Der Entscheidung des BSG schafft Klarheit über die Nachbesetzung von psychotherapeutisch tätigen Ärzten mit Psychotherapeuten. Sobald die ausformulierten Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir erneut berichten.

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