05.10.2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Entscheidung vom 13. Mai 2014 – II ZR 250/12 – eine Grundsatzfrage bei der (Dauer) – Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile an Personen – und Kapitalgesellschaften entschieden: Dem Testamentsvollstrecker obliegt auch dann das Einberufungsrecht für eine Gesellschafterversammlung, wenn in der Gesellschafterversammlung über Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Testamentsvollstrecker entschieden werden soll. Kommt der Testamentsvollstrecker dem nicht nach, können die Erben nicht ihrerseits eine Gesellschafterversammlung einberufen, sondern müssen ihre Rechte gegen den Testamentsvollstrecker unmittelbar verfolgen.

Der Sachverhalt war kompliziert. Im Wesentlichen ging es um Folgendes: Die Beklagte war die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft. Vormalige Alleingesellschafterin der Kommanditgesellschaft sowie alleinige Gesellschafterin der Komplementär GmbH war die Erblasserin. Die Erblasserin bestimmte den Kläger zum Testamentsvollstrecker über beide Gesellschaftsanteile – dem Geschäftsanteil an der Komplementär GmbH sowie den Kommanditanteil. Der Kläger war vor Antritt des Amtes des Testamentsvollstreckers Geschäftsführer der Komplementär GmbH und (hier nicht weiter relevant) Generalbevollmächtigter der Erblasserin. Die Erben der vormaligen Gesellschafterin waren der Auffassung, dass der Testamentsvollstrecker während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär GmbH das Vermögen der Kommanditgesellschaft durch verschiedene Geschäfte geschädigt habe. Die nunmehrige Geschäftsführung der Komplementär GmbH ließ die Vorwürfe durch einen externen Gutachter untersuchen, der allerdings keine Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers ausmachen konnte. Die Erben strebten dessen ungeachtet eine Beschlussfassung der Kommanditgesellschaft an, aufgrund dessen sie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker ermächtigt werden. Die Geschäftsführung der Komplementär GmbH, die nach dem Gesellschaftsvertrag eine Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft einberufen muss, lehnte die Forderungen der Erben nach Einberufung ab. Die Erben riefen daraufhin selbst eine Gesellschafterversammlung ein und fassten den Beschluss, dass sie Ansprüche der Kommanditgesellschaft gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen dürfen. Der Testamentsvollstrecker, vertreten durch einen Rechtsanwalt, widersprach ausdrücklich der Ordnungsgemäßheit der Einberufung und weigerte sich eine Stimme abzugeben. Der Testamentsvollstrecker wandte sich mit einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss. Beklagter war die Komplementär GmbH als weiterer Gesellschafter der Kommanditgesellschaft.

Die Klage des Testamentsvollstreckers hatte in den beiden ersten Instanzen in unterschiedlichem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob zuletzt die Entscheidung des Oberlandesgericht auf und sprach der Klage insgesamt zu: Die auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse waren nichtig.

Wird eine Gesellschafterversammlung von einem nicht zuständigen Organ oder einer nicht zuständigen Person einberufen, sind sämtliche auf dieser Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse nichtig, wenn nicht alle Gesellschafter auf die Geltendmachung des Mangels verzichten (so genannte Vollversammlung). Der BGH nahm einen solchen Einberufungsmangel an.

Es sei zwar richtig, dass der Testamentsvollstrecker in einer Gesellschafterversammlung, in der über Schadenersatzansprüche gegen ihn entschieden werden soll, kein Stimmrecht habe. Das Stimmrecht sei insoweit analog § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen. Es gehe daher auf die Erben über. Davon zu unterscheiden sei allerdings das Recht der Einberufung. Nach dem Gesellschaftsvertrag konnten die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn die Geschäftsführung der Komplementär GmbH eine Einberufung verweigert. Dieses Einberufungsrecht steht nach Auffassung des BGH nur dem Testamentsvollstrecker zu und nicht den Erben. Der Testamentsvollstrecker nehme die Verwaltungsrechte aus dem Gesellschaftsanteil wahr. Das Einberufungsrecht sei Bestandteil dieses Verwaltungsrechtes. Daher könne auch nur der Testamentsvollstrecker dieses Verwaltungsrecht wahrnehmen.

Die Rechte der Erben beschränken sich auf ihr Rechtsverhältnis zu dem Testamentsvollstrecker. Dieses Rechtsverhältnis sei kein gesellschaftsrechtliches Rechtsverhältnis, sondern ein erbrechtliches. Die Erben könnten den Testamentsvollstrecker gemäß § 2216 BGB auf ordnungsgemäße Verwaltung in Anspruch nehmen. Dagegen seien sie nicht berechtigt, am Testamentsvollstrecker vorbei Rechte aus dem Gesellschaftverhältnis wahrzunehmen. Der Sinn der Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile bestehe nach Auffassung des BGH insbesondere darin, das Unternehmen vor Streitigkeiten zwischen den Erben oder zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben zu schützen. Es soll vermieden werden, dass die Erben ihre Streitigkeit mit dem Testamentsvollstrecker in das Gesellschaftsverhältnis hineintragen und die Gesellschaft oder einzelne Gesellschafter mit Kosten belasten. Wenn die Erben mit der Ausübung der Testamentsvollstreckung unzufrieden seien, müssten sie auf ihr eigenes Kostenrisiko gegen den Testamentsvollstrecker vorgehen und ihre Rechte geltend machen.

Fazit:

Der Testamentsvollstrecker nimmt die Rechte aus den Gesellschaftsanteilen wahr, insbesondere das Recht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung und – selbstverständlich – das Stimmrecht. Sollten Erben mit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht einverstanden sein, können sie keine Beschlussfassung der Gesellschaft erzwingen. Sie sind auf ihre erbrechtlichen Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker angewiesen, insbesondere ihre Ansprüche auf ordnungsgemäße Verwaltung, Schadenersatz oder auch der Möglichkeit, die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB zu erzwingen. Ein gewisser „Nachgeschmack“ bleibt. In der konkreten Entscheidung schien es so, dass die Vorwürfe gegen den Testamentsvollstrecker aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär GmbH haltlos waren. Es stellt sich allerdings nun die Frage, wie verfahren werden soll, wenn Schadensersatzansprüche nicht haltlos sind. Solange der Testamentsvollstrecker die Macht über die Einberufung hat, wird er eine Einberufung der Gesellschafterversammlung mit entsprechender Beschlussfassung verhindern. In einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern könnten Erben möglicherweise noch darauf hoffen, dass andere Gesellschafter die Versammlung einberufen. Sollte der Erblasser dagegen Alleingesellschafter sein, wird dies nicht erfolgen. Die Erben wären in einem solchen Fall gezwungen, erbrechtliche Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker zu verfolgen. Der Weg könnte dornig werden.

Der aus Sicht der Erben günstigste Weg wäre die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Nachlassgerichte sind erfahrungsgemäß zögerlich, einen Testamentsvollstrecker aus dem Amt zu entlassen. Ebenfalls beschwerlich ist ein Schadensersatzanspruch. Die Erben müssen zunächst nachweisen, dass der Testamentsvollstrecker in seiner früheren Eigenschaft als Geschäftsführer pflichtwidrig gehandelt und dadurch der Kommanditgesellschaft ein Schaden entstanden ist. In einem zweiten Schritt werden die Erben ebenfalls beweisen müssen, dass aufgrund dieses Schadenersatzanspruches der Wert ihres Gesellschaftsanteiles gemindert wurde. Bei natürlicher Betrachtung wäre eine Minderung des Gesellschaftsanteils durchaus naheliegend, wenn die Gesellschaft Schadenersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker nicht weiter verfolgt und dadurch auf Einnahmen verzichtet. Bestimmt sich der Wert eines Gesellschaftsanteils allerdings nach den üblichen Bewertungsmethoden – insbesondere dem IDW S1 Verfahren des Institutes der Wirtschaftsprüfer – ist es in vielen Fällen schon nicht zwangsläufig, dass nicht verfolgte Schadenersatzansprüche – reflexhaft – den Wert der Gesellschaft und damit des Gesellschaftanteiles mindern. Den Erben bleibt daher letztlich nur der vom BGH empfohlene Weg, den Testamentsvollstrecker auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2216 BGB in Anspruch zu nehmen. Sollten die Erben mit einer solchen Klage Erfolg haben und sollte der Testamentsvollstrecker dessen ungeachtet nicht tätig werden, dürfte ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen. Die Erben müssen dann aber hoffen, dass der neue Testamentsvollstrecker seinerseits die Ansprüche gegen den alten Testamentsvollstrecker verfolgt. Ansonsten geraten die Erben vom Regen in die Traufe.

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