Dem Bundesarbeitsgericht lag kürzlich ein makaberer aber gleichwohl rechtlich interessanter Fall zur Entscheidung vor. Das Gericht sprach einem Krematoriumsbetreiber einen Schadensersatzanspruch von mehr als 250.000,00 € gegenüber seinem Mitarbeiter zu, weil jener Zahngold aus Überresten von Verstorbenen an sich nahm und verkaufte.
Zum Fall:
Die Klägerin war im Zeitpunkt der Klage Betreiberin eines Krematoriums, in dem der Beklagte als Mitarbeiter beschäftigt war. Von 1995 bis 2005 bediente er die Einäscherungsanlage. Videoaufnahmen zeigten, dass der Mitarbeiter nach der Einäscherung der Verstorbenen gezielt nach verwertbaren Gegenständen wie Zahngold oder Keramik suchte und einsteckte. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens konnte bei einer Wohnungsdurchsuchung des Beklagten ein erheblicher Geldbetrag, Gold sowie Belege über Edelmetallverkäufe sichergestellt werden.
Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Verfahren verlangt die Arbeitgeberin nun vom ihrem ehemaligen Mitarbeiter den im Zeitraum von 2003 bis 2009 erzielten Erlös aus den Verkäufen in Höhe von ca. 250.000,00 €. Auf die Revision des Mitarbeiters hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass dem Betreiber des Krematoriums grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zustehe, wenn sein Arbeitnehmer Gegenstände am Arbeitsplatz an sich nimmt und später verkauft. Dabei spiele es keine Rolle, dass diese nicht im Eigentum des Arbeitgebers standen.
Zu den Entscheidungsgründen der Vorinstanz:
Zunächst stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass der Arbeitgeber kein Schaden durch das Verhalten des Mitarbeiters erlitten habe, da jener nie Eigentümer des Zahngolds geworden sei. Insofern könne der Arbeitgeber seinen Anspruch weder aus dem Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) noch aus einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung (§§ 611, 280 Abs. 1 BGB) begründen.
Allerdings könne der Arbeitgeber einen Herausgabeanspruch aus dem Auftragsrecht (§ 667 BGB) ableiten. Nach dieser Vorschrift ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
Der Einwand des Mitarbeiters, das Zahngold sei bereits verwertet und damit die Herausgabe an den Arbeitgeber unmöglich, begründe nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB, da der Mitarbeiter die Unmöglichkeit zu vertreten habe. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens sei dabei der Wiederbeschaffungswert der veräußerten Goldmenge.
Bei einem solchen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers käme es letztlich nicht darauf an, ob der Arbeitgeber Eigentümer der veräußerten Gegenstände war. Es reiche aus, dass sich die Gegenstände in der Sphäre des Arbeitgebers befunden haben und der Mitarbeiter pflichtwidrig darauf zugegriffen hat.
Praxishinweis:
Arbeitnehmer setzen sich neben der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Gefahr eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitgebers aus, wenn sie Gegenstände aus der Sphäre des Arbeitgebers mitnehmen und veräußern. Es ist dabei unerheblich, ob der Arbeitgeber Eigentümer der Gegenstände war.
Für einen Herausgabe- bzw. Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers muss es nicht immer das veräußerte Zahngold aus einem Krematorium sein. Der Abtransport von (herrenlosem) Schrott auf einer Baustelle oder die Mitnahme eines vom Arbeitgeber ausgesonderten Computers im Büro muss der Arbeitgeber beispielsweise durch die Rückgriffsmöglichkeit auf das Auftragsrecht ebenfalls nicht dulden.
Auszeichnungen
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