Nach einer verfügung der OFD Karlsruhe werden die Finanzämter im Hinblick auf gegebene Missbrauchsmöglichkeiten in Zukunft abgestempelte Durchschriften von Überweisungsbelegen nicht mehr als Zuwendungsnachweis i.S. des § 50 Abs. 2 EStDV anerkennen. – Es ist der Kontoauszug oder ein Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck „Zahlung erfolgt“ vorzulegen.
OFD Karlsruhe 10.1.2003, S 2223 A – St 314; Fundstelle DStR 2003 S. 371
Nach § 50 Abs. 2 EStDV gilt als Nachweis von Zuwendungen i. S. der §§ 10 b und 34 g EStG in bestimmten Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.
Bisher haben die Finanzämter auch eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs als Buchungsbestätigung anerkannt. Aus diesen Belegen ist der Buchungstag nicht eindeutig erkennbar. Außerdem gehen die Banken immer mehr dazu über, Überweisungsdurchschläge nicht mehr abzustempeln oder sie stellen dem Steuerpflichtigen einen Stempel zur Verfügung, mit dem er die Durchschläge selbst abstempeln kann. Auf Grund des darin liegenden Missbrauchspotenzials, ist zukünftig in den Überweisungsdurchschlägen kein geeigneter Nachweis mehr zu sehen, dass die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde.
Macht der Steuerpflichtige Zuwendungen geltend, kann er als vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV den Kontoauszug vorlegen.
In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige kein Konto bei der betreffenden Bank unterhält, genügt weiterhin ein Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck “Zahlung erfolgt“.
Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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