Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 – 6 K 1090/12 – hat jetzt auch das Finanzgericht Köln festgestellt, Gerichts- und Anwaltskosten des Ehescheidungsverfahrens könnten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass die Entscheidung Kosten betraf, die im Jahr 2011 entstanden waren, also vor der im Jahr 2013 erfolgten einschränkenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zuvor hatten mit gleichem Ergebnis sogar für die Zeit nach dieser Neuregelung bereits die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16. Oktober 2014 – 4 K 1976/14 – und Münster mit Urteil vom 21.11.2014 – 4 K 1829/14 E – entschieden (siehe unsere Mitteilungen vom 02. November und 11. Dezember 2014).
Die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Münster hatten allerdings nur die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 2 Satz EStG (in der jetzt gültigen Fassung) angesehen, die Kosten der Scheidungsfolgenregelung jedoch nicht. Das Finanzgericht Köln geht darüber hinaus: Auch die Kosten der Scheidungsfolgenregelung müssten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Eheschließung und Scheidung und die Regelung der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen könnten – so das Finanzgericht Köln – nur nach dem dafür vorgesehenen staatlichen Verfahren erfolgen. Ein anderes, billigeres Verfahren hätten die Eheleute nicht zur Verfügung. Wenn ein Ehegatte eine Scheidungsfolge im Scheidungsverfahren geklärt wissen wolle, könne die Ehe normalerweise nicht geschieden werden, wenn nicht gleichzeitig auch diese Scheidungsfolge geregelt werde. Dieser Verhandlungs- und Entscheidungsverbund erzwinge eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung. Daher dürfe die Abziehbarkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) nicht auf die Kosten begrenzt werden, die im Scheidungsverfahren wegen der Ehescheidung selbst und des zwingend mitzuregelnden Versorgungsausgleichs entstehen. Jeder Ehegatte könne die Regelung von Scheidungsfolgen durch einen Antrag zum Gegenstand des Scheidungsverfahrens machen, worüber dann insgesamt das Familiengericht entscheiden müsse (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 10 K 2392/12 E). Dabei dürfe es für die steuerliche Betrachtung keinen Unterschied machen, ob die die Noch-Eheleute die Scheidungsfolgen letztlich durch gerichtliche Entscheidung klären lassen oder durch einen Vergleich regeln. In jedem Fall sei ein Veranlassungszusammenhang mit dem Scheidungsverfahren gegeben.
Unter Berücksichtigung der durch das Urteil des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) eingeleiteten Rechtsprechungsänderung seien daher die insgesamt mit einer Ehescheidung verbundenen Kosten, soweit sie die gesetzlich festgelegten Gebühren nicht übersteigen, als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen.
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