24.03.2015 -

Der Bundesgesundheitsminister hat am 13. Januar 2015 den angekündigten Referentenentwurf zum sogenannte E-Health-Gesetz (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen) vorgelegt. Das Gesetz zielt insbesondere darauf ab, die zügige Einführung nutzbringender Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte zu unterstützen, die Telematikinfrastruktur mit ihren Sicherheitsmerkmalen als die zentrale Infrastruktur für eine sichere Kommunikation im Gesundheitswesen zu etablieren und sie für weitere Anwendungen im Gesundheitswesen und für weitere Leistungserbringer zu öffnen, die Strukturen der Gesellschaft für Telematik zu verbessern und ihre Kompetenzen zu erweitern, die Interoperabilität der informationstechnischen Systeme im Gesundheitswesen zu verbessern und telemedizinische Leistungen zu fördern.

Unter E-Health fasst man Anwendungen zusammen, die für die Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten nutzen, die moderne Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bieten. E-Health ist ein Oberbegriff für ein breites Spektrum von IKT-gestützten Anwendungen, wie z.B. Anwendungen der Telemedizin, in denen Informationen elektronisch verarbeitet, über sichere Datenverbindungen ausgetauscht und Behandlungs- und Betreuungsprozesse von Patientinnen und Patienten unterstützt werden können.

Der Entwurf:

Der Inhalt des Entwurfs lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Anreize für die zügige Einführung und Nutzung medizinischer/administrativer Anwendungen

Zur Beschleunigung der Einführung des Notfalldatensatzes erhalten Ärzte, die einen Notfalldatensatz erstellen und aktualisieren, hierfür eine Vergütung. Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab und die Vertragspartner haben die Telematikzuschläge bis zu einem gesetzlich festgelegten Termin entsprechend anzupassen. Krankenhäuser erhalten für das Erstellen eines elektronischen Entlassbriefes und Ärzte für das Einlesen eines elektronischen Entlassbriefes in der Praxis eine im Gesetz festgelegte Vergütung.

Patienten, die mindestens fünf verordnete Medikamente anwenden, erhalten einen Anspruch auf einen einheitlichen Medikationsplan in Papierform. Zur besseren Aktualisierbarkeit ist zusätzlich ein elektronischer Medikationsplan vorgesehen. Telemedizinische Leistungen sollen daher im einheitlichen Bewertungsmaßstab ausgebaut und mit Zuschlägen gefördert werden können. An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen erhalten für die Jahre 2016 und 2017 eine im Gesetz festgelegte Pauschale für die sichere Übermittlung von elektronischen Briefen.

Es werden verbindliche Fristen für die Nutzung des Versichertenstammdatendienstes für die Ärzte vorgegeben. Der Gesellschaft für Telematik werden verbindliche Termine für die von ihr durchzuführenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Nutzung des Versichertenstammdatendienstes und der Notfalldaten gesetzt; bei Nichteinhaltung der Termine erfolgt eine Kürzung der Ausgaben bei den öffentlich-rechtlichen Gesellschaftern der Gesellschaft für Telematik. Darüber hinaus wird auch ein Sanktionsmechanismus auf der Ebene der Arztpraxen eingeführt.

2. Telematikinfrastruktur öffnen und weiterentwickeln

Die Telematikinfrastruktur soll auch für weitere Anwendungen im Gesundheitsbereich ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte genutzt werden. Mit der gesetzlich vorgesehenen Öffnung wird die Grundlage dafür geschaffen, dass sich die Telematikinfrastruktur mit ihren Sicherheitsmerkmalen perspektivisch als die maßgebliche Infrastruktur für das deutsche Gesundheitswesen entwickeln kann. Damit sollen auch weitere Leistungserbringer, wie z.B. die Angehörigen der nicht-approbierten Gesundheitsberufe (z.B. im Bereich der Pflege), die Telematikinfrastruktur nutzen können.

3. Strukturen der Gesellschaft für Telematik verbessern

Die gesetzlichen Regelungen für die Gesellschaft für Telematik werden im Hinblick auf den flächendeckenden Betrieb der Telematikinfrastruktur fortgeschrieben. Zur Unterstützung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft für Telematik soll das bei der Erprobung bewährte Verfahren zur Lösung strittiger Fragen durch einen Schlichter auch für den Wirkbetrieb etabliert werden.

4. Interoperabilität der Systeme verbessern

Zur Herstellung von Transparenz über verwendete technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden im Gesundheitswesen wird die Gesellschaft für Telematik verpflichtet, ein Interoperabilitätsverzeichnis aufzubauen. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass neue digitale Anwendungen vorhandene Standards und Profile nutzen können und weitere „Insellösungen“ vermieden werden. Darüber hinaus wird den einzelnen Sektoren die Befugnis gegeben, offene Schnittstellen zu definieren, mit denen es den jeweiligen Leistungserbringern erleichtert wird, Patientendaten zu archivieren und zu übertragen.

Hinweis für die Praxis:

Die Anschubfinanzierung stellt für Vertragsärzte und Kliniken sicherlich einen Anreiz dar. Wer in den Genuss des finanziellen Vorteils gelangen will, sollte seine Systeme umstellen, so dass sie in der Lage sind, die Anforderungen an die elektronischen Entlassbriefe und die elektronischen Briefe zu erfüllen. Für die Erstellung elektronischer Entlassbriefe sollen Krankenhäuser vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2018 einen Zuschlag in Höhe von 1,00 € pro voll- und teilstationärem Behandlungsfall erhalten und Vertragsärzte 50 Cent für deren Entgegennahme. Für die Übermittlung elektronischer Arztbriefe in den Jahren 2016 und 2017 erhalten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen einen Telematikzuschlag in Höhe von 55 Cent.

Fazit:

Die Zielsetzung des Referentenentwurfs, möglichst zügig medizinische Anwendungen über die Telematikinfrastruktur (TI) zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Auch Gesundheits-Apps können künftig unter Nutzung dieser TI zur Anwendung kommen. Darauf sollten sich Anbieter von eHealth-Produkten schon jetzt einstellen. Der Entwurf enthält allerdings keine konkreten Vorgaben bezogen auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzentwurf in der jetzigen Fassung umgesetzt wird. Denn er wird jedenfalls kontrovers diskutiert und ist einiger Kritik ausgesetzt.

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