14.04.2015 -

Der Betriebsrat hat bekanntlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber nicht einseitig tätig werden. Die Zustimmung kann nur im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens ersetzt werden. Umgekehrt hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch, den er gerichtlich durchsetzen kann, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung Maßnahmen umsetzt und durchführt. In diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht Hamm nun entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung der privaten Nutzung von Dienstwagen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten muss (07.02.2014 – 13 TaBV 86/13). Das Landesarbeitsgericht hat allerdings die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Der Fall:

Die beteiligten Betriebspartner streiten um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Ausgestaltung der von der Arbeitgeberin gestatteten Privatnutzung von Dienstwagen.

Die Arbeitgeberin betreibt eine neurologische und neurochirurgische Rehabilitationsklinik. Sie stellte bislang zwei Mitarbeitern jeweils einen Dienstwagen zur Verfügung. Diesen durften sie auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag auch zu privaten Zwecken nutzen.

Der im Betrieb bestehende antragstellende Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, insoweit sei § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht gewahrt worden, weil es sich um die mitbestimmungspflichtige Zuwendung von Sachbezügen als Lohnbestandteile handele.

Die Arbeitgeberin hat hingegen die Ansicht vertreten, es handele sich lediglich um einen unwesentlichen Reflex der vorrangigen dienstlichen Nutzung der Dienstwagen, so dass keine Mitbestimmungspflicht bestehe.

Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Mitarbeitern Dienstwagen zur Privatnutzung zu überlassen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Die Entscheidung:

Im Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

I. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Betriebsrat im Falle der Verletzung seiner in § 87 BetrVG verankerten Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. Dieser beruht auf der sich aus dem Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG) ergebenden Nebenpflicht des Arbeitgebers, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung bestehender Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat entgegensteht.

Hinweis für die Praxis:

Der Unterlassungsanspruch kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden. Die Frage der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG ist also vor der Einleitung entsprechender Maßnahmen genauestens zu prüfen.

II. Private Dienstwagennutzung als Frage der betrieblichen Lohngestaltung?

Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu Fragen der betrieblichen Lohngestaltung wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Es umfasst alle vermögenswerten Arbeitgeberleistungen, bei denen die Bemessung nach bestimmten Grundsätzen oder einem System erfolgt. Die Mitbestimmung ist also nicht beschränkt auf die unmittelbar leistungsbezogenen Entgelte, sondern sie umfasst alle Formen der Vergütung, die dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf seine Arbeitsleistung gewährt werden. Damit soll bezweckt werden, dass durch die Beteiligung des Betriebsrats die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges gewährleistet wird und der Betriebsrat für die Wahrung betrieblicher Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit sorgt.

Das Landesarbeitsgericht hat nach diesen Grundsätzen die Möglichkeit zur Privatnutzung von Firmenfahrzeugen dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zugeordnet. Zwar kann die Privatnutzung mitbestimmungsfrei vereinbart werden. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt aber einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Damit erfolgt die private Nutzung regelmäßig als zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. In diesem Sinne wird die private Nutzung dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf seine Arbeitsleistung gewährt. Es handelt sich nicht nur um einen irrelevanten und unwesentlichen Reflex des dienstlichen Fahrzeuggebrauchs. Vielmehr handelt es sich um einen selbständigen Entgeltbestandteil, so dass über die Verteilungskriterien im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit dem Betriebsrat eine angemessene transparente Regelung zu treffen ist.

Hinweis für die Praxis:

Das Landesarbeitsgericht hat sich (leider) nicht damit befassen müssen, welche Verteilungskriterien in einer solchen Konstellation angewandt werden können. Nicht geklärt wurde auch die Frage, inwieweit das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen sein könnte, weil die Frage der Versteuerung bei privater Nutzung bereits gesetzlich vorgesehen ist (1 %-Regelung bzw. Fahrtenbuch). Es bleibt also abzuwarten, wie sich das Bundesarbeitsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren zu diesen Fragen äußert. Wir werden zu der Thematik weiter berichten.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

Autor

Bild von Prof. Dr. Nicolai Besgen
Partner
Prof. Dr. Nicolai Besgen
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen