Der Vergütungsanspruch von Auszubildenden richtet sich nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG), der wie folgt lautet:
„§ 17 Vergütungsanspruch
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.“
Auszubildende haben nach § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG also einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“. Die Angemessenheit richtet sich nach der Verkehrsanschauung, somit nach dem, was üblicherweise erwartet werden kann. Eine Orientierung bieten Tarifverträge, die eine Ausbildungsvergütung vorsehen. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber dürfen die Tarifentgelte für Auszubildende nicht um mehr als 20 % unterschreiten.
Fall und Entscheidung des BAG
Das BAG hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Kläger mit einem gemeinnützigen Verein einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatte und als Ausbildungsvergütung ca. 55 % der in einem einschlägigen Tarifvertrag vorgesehenen Ausbildungsvergütung erhielt. Auf dem Klageweg machte der Kläger nunmehr die Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Ausbildungsvergütung und der tariflichen Ausbildungsvergütung geltend. In allen drei Instanzen hatte er Erfolg.
Die Arbeitsgerichte hielten die Ausbildungsvergütung für unangemessen und gaben der Zahlungsklage statt. Dies hat nun auch das BAG bestätigt und festgestellt, dass die Ausbildungsvergütung unter anderem eine Entlohnung für geleistete Arbeit darstelle. Der Ausbildungsbetrieb hätte besondere Umstände darlegen müssen, um bei einer derart großen Abweichung vom Tariflohn die Vermutung der Unangemessenheit der Höhe der Ausbildungsvergütung zu widerlegen. Alleine der Status der Gemeinnützigkeit rechtfertige die Abweichung nicht.
Hinweis für die Praxis
Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber sind daher gut beraten, sich bei der Festlegung der Höhe der Ausbildungsvergütung an einschlägigen Tarifverträgen zu orientieren. Ein Tarifvertrag ist einschlägig, wenn er für das Arbeitsverhältnis räumlich, zeitlich und fachlich passend ist und in einem vergleichbaren Wirtschaftskreis Anwendung findet. Im Falle einer zu niedrig vereinbarten Ausbildungsvergütung besteht eine Zahlungspflicht in Höhe von 100 % des Tariflohns, auch wenn eine Abweichung um 20 % zulässigerweise hätte vereinbart werden dürfen.
Auszeichnungen
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TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)
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