06.05.2003

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im April 2003 zwei gesetzliche Regelungen für verfassungswidrig erklärt, die folgenden Sachverhalt betreffen: Ein Kind hat „zwei Väter“, den tatsächlichen (sogen. leiblichen oder biologischen) Vater und den rechtlichen Vater. Tatsächlicher Vater ist der Mann, der das Kind gezeugt hat; rechtlicher Vater ist der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat und deswegen rechtlich als Vater gilt. Der tatsächliche Vater möchte Kontakt zu seinem Kind haben oder festgestellt wissen, dass er der Vater ist. Nach bisheriger Rechtslage war beides nicht möglich. Der tatsächliche Vater konnte Besuchskontakte zu seinem Kind gegen den Willen der Mutter und des rechtlichen Vaters nicht durchsetzen; er hatte auch keine Möglichkeit, die – wirkliche – Vaterschaft feststellen zu lassen.

 

Nicht allgemein, sondern nur für besondere Ausnahmefälle hat das BVerfG die Rechtsposition des tatsächlichen Vaters verbessert, indem es die gesetzlichen Regelungen für verfassungswidrig erklärt hat, die bisher den tatsächlichen Vater in allen Fällen rechtlos ließen. Das BVerfG hat festgestellt:

 

1.      Der tatsächliche Vater kann Anspruch auf Kontakt zu seinem Kind haben, wenn er mit dem Kind in einer sogen. sozial-familiären Beziehung gelebt hat und der Kontakt im Interesse des Kindes liegt. Das sind im Wesentlichen die Fälle, in denen die verheiratete Frau eine Beziehung mit einem anderen Mann hatte, wobei aus dieser Beziehung ein Kind entstanden ist; entweder hat der Mann dann mit Mutter und Kind zusammengelebt und eine faktische Familie gebildet oder er hat jedenfalls intensive Kontakte zu dem Kind gehabt. In solchen Fällen soll es also möglich sein, dass der Mann, der rechtlich keine Beziehung zu dem Kind hat, Kontakte zu seinem Kind durchsetzen kann, jedoch nur, wenn das dem Wohl des Kindes dient (was positiv festgestellt werden muss). Der tatsächliche Vater hat damit eine Position, die der von Geschwistern oder Großeltern vergleichbar ist.

 

2.      Der tatsächliche Vater hat in besonderen Fällen auch das Recht, seine Vaterschaft rechtlich feststellen zu lassen. Das soll z.B. gelten, wenn das Kind mit seinem rechtlichen Vater nicht zusammenlebt und mit diesem auch keine sonstige Beziehung besteht, es sich also nur um einem sogen. Zahlvater handelt.

 

Wie diese Rechtslage im Einzelnen geregelt werden soll, hat das BVerfG natürlich dem Gesetzgeber überlassen und ihm hierzu eine Frist bis zum 30. April 2004 gesetzt.

 

Die Entscheidung finden Sie im Wortlaut hier.

 

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rainer Bosch

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