25.05.2015 -

Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, § 37 BetrVG. Die Betriebsratsmitglieder treffen dabei auch Ab- und Anmeldeverpflichtungen für die Tätigkeit in betriebsverfassungsrechtlichen Gremien. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich dabei um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte nun zu entscheiden, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, Betriebsratsmitglieder anzuweisen, ihre Meldeverpflichtungen in einem Zeiterfassungssystem zu buchen (26.11.2013 – 7 TaBV 74/13). Die Entscheidung macht deutlich, dass Betriebsratsmitgliedern die Art und Weise ihrer An- bzw. Abmeldung nicht durch Anweisung des Arbeitgebers vorgeschrieben werden darf.

Der Fall:

Die beteiligten Betriebspartner streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anweisung des Arbeitgebers zur Erfassung von Arbeitsabwesenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betriebsrat in einem Zeiterfassungssystem.

Der 7-köpfige Betriebsrat macht gegen eine solche Verpflichtung einen Unterlassungsanspruch geltend. Bei dem Arbeitgeber wird ein Zeiterfassungssystem genutzt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 forderte der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder auf, sämtliche Arbeitsabwesenheitszeiten, welche im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entstehen, im Zeiterfassungssystem einzutragen und sich für diese Abwesenheiten stets über das System vor Aufnahme der Betriebsratsarbeit ab- und unmittelbar danach wieder zurückzumelden. In dem Schreiben heißt es u.a. wörtlich:

Sehr geehrter Herr …,

aus gegebenem Anlass möchten wir Sie daran erinnern, dass Ihre Verpflichtung zur Nutzung des Zeiterfassungssystems auch für Arbeitsabwesenheiten Ihre betriebsverfassungsrechtliche Gremienarbeit betreffend gilt.

Wir fordern Sie höflich auf, jegliche Arbeitsabwesenheit im Zusammenhang mit Ihrer Funktion als Mitglied eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums im Zeiterfassungssystem jeweils rechtzeitig vorher wie in der Anlage beschrieben, anzumelden.

Darüber hinaus machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Beurteilung der Rechtzeitigkeit in Ihrem eigenen Risiko liegt.

Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Erfassung Ihrer Arbeitsabwesenheit werden wir Ihren Entgeltanspruch und weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen prüfen.

Für das Buchungssystem selbst war vorgesehen, dass eine Führungskraft den Antrag bearbeitet und dann das Betriebsratsmitglied hierauf eine entsprechende Information erhält.

Der Betriebsrat hält dieses Vorgehen für eine Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne von § 78 BetrVG. Er hat daher beim Arbeitsgericht einen entsprechenden Unterlassungsantrag im Beschlussverfahren geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben.

Die Entscheidung:

Im Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Betriebsratsmitglieder können nicht verpflichtet werden, an einem Zeiterfassungssystem verbindlich teilzunehmen. Eine solche Verpflichtung stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.

I. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

Dem Betriebsrat steht bei einer Störung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Dies folgt aus § 78 S. 1 BetrVG. Dort ist zwar ein Unterlassungsanspruch nicht ausdrücklich geregelt, jedoch aus dem Zweck der Vorschrift folgt, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben sicherzustellen. Das Bundesarbeitsgericht urteilt daher in ständiger Rechtsprechung, dass aus dieser Vorschrift bei einer Störung der Betriebsratsarbeit ein Unterlassungsanspruch als selbständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch folgt.

II. Begriff der Störung

Der Begriff der Störung bzw. Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 S. 1 BetrVG ist sehr weitgehend. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, wobei ein Verschulden oder eine Absicht zur Behinderung nicht erforderlich ist. Hieraus folgt, dass Anweisungen des Arbeitgebers, die sich nicht im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Normen halten, in der Regel als Störung der Betriebsratsarbeit zu qualifizieren sind.

III. Teilnahme an Zeiterfassung als Störung

Bei der Pflicht von Betriebsratsmitgliedern, sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben ab- und anzumelden, handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Dem Arbeitgeber soll ermöglicht werden, die Durchführung organisatorischer Vorkehrungen zur Überbrückung des Arbeitsausfalls zu treffen. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings ausdrücklich bestätigt, dass es Sache des Betriebsratsmitglieds ist, wie es die Meldepflicht bewirkt. Nach einer älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.05.1997 – 1 ABR 2/97) kann der Arbeitgeber von den Betriebsratsmitgliedern eine persönliche Ab- und Rückmeldung nicht verlangen. Es ist sogar nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unerheblich, durch wen der Arbeitgeber informiert wird.

Hieraus folgt zugleich, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Art und Weise der Meldepflichten durch entsprechende Anweisungen oder Vereinbarungen im Einzelnen zu regeln. Es ist deshalb auch unzulässig, Betriebsratsmitglieder anzuweisen, an einem Zeiterfassungssystem teilzunehmen, wie es hier der Fall war. Dies gilt erst recht, weil das Genehmigungsverfahren so ausgestaltet war, als müsste vor der Betriebsratsarbeit zunächst eine Genehmigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Eine solche Verpflichtung kennt das BetrVG aber nicht.

Fazit:

Betriebsratstätigkeit ist nicht genehmigungspflichtig. Betriebsratstätigkeit muss aber erforderlich sein. Die Frage der Erforderlichkeit kann über die Teilnahme an einem Zeiterfassungssystem nicht kontrolliert und/oder durchgesetzt werden. Entsprechende Anweisungen des Arbeitgebers sind eine Behinderung der Betriebsratsarbeit und können sogar im Wege eines Unterlassungsanspruchs untersagt werden. Verhaltensanforderungen, die nur für die Betriebsratsmitglieder gelten, werden meist nicht akzeptiert. Kein Arbeitgeber sollte sich dem Vorwurf der Behinderung der Betriebsratsarbeit aussetzen.

Lorbeerkranz

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