Ein Arbeitnehmer, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kann, hat Anspruch auf Abgeltung dieses Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer zunächst aufgrund einer Eigenkündigung zum 30. Juni 2012 aus seinem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Arbeitgeberin ausschied, die Vertragsparteien sich aber vor der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses auf ein neues Arbeitsverhältnis ab dem 2. Juli 2012 verständigten.
Nach fristloser Kündigung der Arbeitgeberin schied der Kläger am 12. Oktober 2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und machte unter Abzug der bereits gewährten Urlaubstage Urlaubsabgeltung bis zur Höhe seines vollen Jahresurlaubsanspruchs geltend.
Erstinstanzlich wurde seiner Klage stattgegeben, zweitinstanzlich wurde das Urteil bestätigt.
Das BAG entschied nun, dass der Kläger trotz der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses seinen vollen Jahresurlaub beanspruchen und nicht auf Teilurlaubsansprüche aus zwei getrennten Arbeitsverhältnissen verwiesen werden könne. Das Arbeitsverhältnis sei vorliegend nur für eine kurze Zeit unterbrochen und dies sei bereits vor Ablauf des ersten Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Mithin stehe ihm aufgrund des Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte der volle Jahresurlaub zu.
Hinweis für die Praxis:
Auch für ununterbrochen bestehende Arbeitsverhältnisse ist die Klarstellung des BAG wichtig, dass ein Ausscheiden von Arbeitnehmern in der zweiten Jahreshälfte nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes zum Erwerb des vollen Jahresurlaubsanspruchs führt.
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