16.11.2015 -

Die meisten Flüchtlinge sind durch die Umstände der Flucht sowie durch Krieg, Gewalt oder Bedrohungen in ihren Herkunftsländern traumatisiert. Viele leiden unter akuten oder chronischen Erkrankungen und benötigen medizinische Hilfe. Soweit sich die Flüchtlinge in den Erstaufnahmestellen der Länder aufhalten, obliegt die ärztliche Versorgung den zuständigen Behörden. Dort findet dann in der Regel die Erstuntersuchung statt.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz

„(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.“

§ 6 Asylbewerberleistungsgesetz

„(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.“

Haftung

Wenn Ärztinnen und Ärzte in vom Land betriebenen Einrichtungen für Flüchtlinge ehrenamtlich tätig werden, stellt sich die Frage, ob sie selbst oder das Land für Behandlungsfehler haften. In derartigen Fällen kommt primär eine Haftung des Landes im Wege der Staatshaftung in Betracht. Ähnliches gilt, wenn selbständige oder in Krankenhäusern beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte in Einrichtungen der Flüchtlingsunterbringung tätig und vom Land vergütet werden. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die Zahlung einer Vergütung insoweit nicht an, wenn ansonsten die Voraussetzungen der Amtshaftung gegeben sind. Dennoch ist jedem Arzt zu raten, sich bei seiner eigenen Berufshaftpflichtversicherung zu erkundigen, da im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz eine Rückgriffsmöglichkeit des Landes in Betracht kommt.

Abrechnung

Seit dem 1. Oktober 2015 gilt der Vertrag über die ärztliche Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in den Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Dieser Vertrag bezieht sich auf die Erstuntersuchung der Flüchtlinge und Asylbewerber während der Unterbringung in den sogenannten Ersteinrichtungen, zentralen Unterbringungseinrichtungen und den Notunterkünften des Landes NRW. Der Vertrag sieht Regelungen für die Abrechnung und Vergütung ärztlicher Leistungen im Rahmen der Erstuntersuchungen vor. Er regelt auch die Vergütung und Abrechnung für die kurative ärztliche Behandlung der Flüchtlinge und Asylbewerber, die in den Landeseinrichtungen untergebracht sind. Teilnehmen an diesem Vertrag können sowohl niedergelassene Ärzte als auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, also beispielsweise Ärzte, die bereits im Ruhestand sind. Die teilnehmenden Ärzte müssen einen schriftlichen Antrag, eine Kopie ihrer Approbation und ihres Facharztnachweises bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein einreichen – falls die Unterlagen dort nicht schon vorliegen. Der neue Rahmenvertrag für die Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in den Einrichtungen des Landes NRW beinhaltet u.a. folgende Regelungen:

  • Einfaches Teilnahmeverfahren für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte
  • Zugelassene Vertragsärzte sind ohne Antrag teilnahmeberechtigt
  • Einfaches Abrechnungsverfahren für Leistungen im Rahmen der Erstuntersuchung inklusive der Röntgenleistung des Thorax und der Abrechnung von Impfleistungen
  • Abrechnung der Nummern aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der laufenden kurativen Behandlung sowie Regelung über den Bezug von Impfstoffen und die Verordnung von Arzneimitteln
Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Top-Kanzlei für Medizin­recht (Behand­ler­seite)
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei Deutsch­lands im Bereich Gesundheit & Pharmazie
    (FOCUS SPEZIAL 2022, 2021, 2020 - 2013)

  • Top-Anwalt (Wolf Constantin Bartha) für Medizinrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie„
    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

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