15.12.2015

Zum Anfang 2016 ändern sich die für Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeträge. Denn zum einen hat der Gesetzgeber für die Zeit ab dem 01.01.2016 den Mindestunterhalt für Kinder angehoben. Zum anderen erhöht sich ab dem gleichen Datum erneut das Kindergeld, das in der Regel zur Hälfte vom Unterhalt abgezogen wird.

Beide Änderungen werden in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, die zwar lediglich eine Empfehlung darstellt, aber in der Praxis nahezu ausnahmslos für die Berechnung von Kindesunterhalt herangezogen wird. Sie finden die neuen Tabellenwerte in der beigefügten Datei (auf der Internetseite rechts unter Downloads). Dort sind zunächst die Unterhaltsbeträge genannt, von denen das jeweilige hälftige Kindergeld abgezogen wird, so dass der im Fettdruck dargestellte Zahlbetrag verbleibt.

Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle werden angewandt, wenn Unterhalt für insgesamt zwei Personen geschuldet wird. Zu diesen Personen zählen nicht nur Kinder, sondern auch ein unterhaltsberechtigter Ehegatte oder geschiedener Ehegatte; wenn eine Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern besteht, ist auch diese bei der Zahl der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Gibt es mehr als insgesamt zwei Unterhaltspflichten, wird der Kindesunterhalt normalerweise niedriger angesetzt, häufig in der Form, dass der Kindesunterhalt für jede zusätzliche Unterhaltspflicht um eine Einkommengruppe reduziert wird. Gibt es nur eine einzige Unterhaltspflicht, wird der Unterhalt in der Regel aus der nächsthöheren Einkommensgruppe bestimmt.

Wenn der Kindesunterhalt bisher als sogenannter dynamisierter Unterhalt festgelegt worden ist, also nicht als Betrag, sondern als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts, erhöht er sich zum 1. Januar 2016 automatisch. Der Unterhaltsschuldner muss also unaufgefordert die neuen Unterhaltsbeträge zahlen entsprechend den Prozentsätzen, die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen sind. Ist der Unterhalt allerdings bisher nur als Betrag festgelegt worden, muss der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, den anderen Elternteil – am besten schriftlich – dazu auffordern, dass ab Januar 2016 der erhöhte Unterhalt gezahlt wird; denn in diesem Fall gibt es keine Automatik, so dass der Unterhaltsschuldner zur Erhöhung des Unterhalts gemahnt werden muss.

Autor

Bild von  Rainer Bosch
Of Counsel
Rainer Bosch
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Familienrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Ausarbeitung von Eheverträgen
  • Vertretung von Eheleuten bei Trennung oder Scheidung
  • Ausarbeitung von Testamenten, Erbverträgen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen